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Wigand, Propositiones de legisbus divinis et de evangelio (VD16: W 2844)

Wigand, Johannes (auf Titel)

PROPOSITIONES
DE LEGIBVS DIVINIS,
ET DE
EVANGELIO.
De quibus disputabitur proxima die Sabba=
thi, hora & loco consueto.
A
D. IOHANNE VVI=
GANDO.
IENAE.
EXCVDEBAT DONATVS
RITZENHAIN.
M. D. LXXI.

Promovend:
kein Promovend genannt

Druck

Erscheinungsort
Jena (auf Titel)
Drucker
Richtzenhan, Donat (auf Titel)
Erscheinungsjahr
1571 (auf Titel)
Kommentar Druck
Ornament auf Titelblatt
Umfang und Format
15 Blatt 4°
VD 16-Nummer
W 2844
Bestandsnachweis HAB
104.2 Theol. (14)
Weitere Exemplare
Alv.: Ed 68 (1)
Digitalisat
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Inhaltsbeschreibung

Kontroverse
Antinomistischer Streit
Kommentar
Mit diesem Druck legt Johannes Wigand seine Stellungnahme gegen die in seiner Sicht antinomistischen Tendenzen seiner Zeit in Form von Disputationsthesen vor. Gesetz und Evangelium bildeten die beiden Hauptgesichtspunkte theologischen Redens, auf die alle übrigen Topoi bezogen werden könnten. In dieser Definition sei das Gesetz als moralisches Gesetz und das Evangelium als Verheißung über Christus und seine Gnade zu verstehen. Wigand nimmt eine Unterteilung des Gesetzes in drei verschiedene Bereiche vor. I. Die Gesetze des zivilen Lebens seien von Gott dem israelischen Volk übergeben worden und bezögen sich auf die Gerichte und das zivile Leben der Bürger. Anhand dieser Gesetze war ein friedliches, gerechtes, ehrenhaftes und anständiges Leben des israelitischen Volkes möglich. Diese Gesetze seien dem Volk Israel übergeben worden, in dem Gott die Lehre über den verheißenen Messias aufbewahren wollte. Diese Gesetze seien zeitlich befristet gewesen und hätten jetzt ihre Gültigkeit für die christlichen Staaten verloren. Der Maßstab für die Gesetzgebung sei jetzt das Naturgesetz und nicht das göttliche Moralgesetz. Alle Versuche, das jüdische Recht im christlichen Kontext wieder einzuführen, seien darum entschieden abzulehnen. II. Das Zeremonialgesetz sei dem Volk Israel gegeben worden und habe seine Gültigkeit gehabt bis zum Erscheinen Christi. Christus habe sich auch diesem Gesetz unterworfen. Nach seiner Auferstehung sei den Christen die Freiheit vom Zeremonialgesetz zuteil geworden. Christus habe mit Taufe und Abendmahl die Sakramente des neuen Bundes aufgerichtet. Alle anderen Gebräuche seien in der christlichen Gemeinde frei gestellt. Bei ihrer Einführung oder Abschaffung sei auf die Erbauung der Gemeinde zu achten. III. Das Moralgesetz schreibe vor, was zu tun und lassen sei und fordere den perfekten Gehorsam des Menschen. Die Summe des Moralgesetzes sei der Dekalog. Das Moralgesetz sei allen Menschen in ihr Herz geschrieben. Das Gesetz fordere den äußeren und inneren Gehorsam des Menschen und sei so als Norm des menschlichen Gehorsams zu verstehen. Alle Sünden würden durch das Gesetz erkannt, eingeschätzt und verdammt. Das Moralgesetz Gottes habe ewige Gültigkeit. Das dritte Gebot sei, was den Sabbat anbelange, abgeschafft, nicht aber der Sinn dieses Gebotes, das Hören des Wortes, die Danksagung und das Gebet. Kein Mensch könne auf dieser Erde das Gebot Gottes vollständig erfüllen, auch nicht der Wiedergeborene. Doch könne dieser einen anfänglichen Gehorsam dem Gesetz gegenüber leisten. Altgläubige Theologen, die lehrten, dass das Gesetz nicht mehr verlange als das, was der gefallene Mensch leisten könne, irrten. Das Gesetz Gottes verdamme vielmehr alle Menschen. Wigand unterscheidet einen dreifachen Gebrauch des Gesetzes: I. Das Gesetz sei die Norm des inneren und äußeren Gehorsams, den Gott von den durch ihn geschaffenen Menschen verlange. II. Das Gesetz offenbare, klage an und verdamme die Sünde. Diese Gesetzesfunktion sei allen Menschen als Naturgesetz eingeschrieben, so dass sie die äußeren Sünden erkennen und vor ihnen erschräken. Doch um den Zorn Gottes und die verdienten Strafen zu erkennen, sei die Stimme des göttlichen Gesetzes nötig. Die größten Sünden wie den Zweifel an Gott, den Mangel an Vertrauen, den Götzendienst und das Sein ohne Gottesfurcht erkenne das Naturgesetz nicht, ja verteidige sie vielmehr. III. Das Gesetz sei für die Wiedergeborenen Norm ihres neuen Gehorsams. Der Heilige Geist folge in den spontanen guten Werken der Norm des Gesetzes. Die Rechtfertigung befreie vom Gesetz. Gute Werke könnten dabei nichts helfen. Der Kreuzestod Christi habe das Verdammungsurteil des Gesetzes zunichte gemacht. Aber die Befreiung vom Gesetz in der Rechtfertigung befreie nicht vom neuen Gehorsam. Die vom Gesetz Befreiten seien nun zu Sklaven der Gerechtigkeit geworden (Röm 6). Wigand definiert das Evangelium als frohe Botschaft und Predigt von der Sündenvergebung umsonst durch den Glauben um Christi willen. Der Begriff Evangelium könne auch als Generalbezeichnung für die gesamte Lehre Christi verwendet werden. In diesem Verständnis sei es auch nicht falsch, dem Evangelium auch die Predigt der Buße zuzusprechen. Wollte man indes genau sprechen, dann müsse man das Gesetz vom Evangelium trennen und beiden ihre Funktionen zuweisen. Die beiden verschiedenen Worte Gottes seien nicht miteinander zu vermischen, sondern blieben geschieden voneinander für alle Ewigkeit. Abschließend stellt Wigand noch eine Liste der aktuell vertretenen antinomistischen Irrtümer zusammen: Die Buße sei nicht aus dem Dekalog zu predigen, sondern aus der Anschauung der Kreuzigung Christi, wie sie das Evangelium berichte. Das Gesetz zeige nicht alle Sünden. Judas sei der Gesetzesbuße zum Opfer gefallen, während Petrus die wahre Evangeliumsbuße geleistet habe. Die wahre Buße komme allein aus dem Evangelium. Die wahre Buße komme allein aus dem Evangelium. Das Evangelium sei eine Predigt der Buße. Der Satz „Predigt in meinem Namen die Buße und Vergebung der Sünden“ sei streng auf das Evangelium auszulegen. Diese und andere antinomistische Irrtümer seien von der Kirche Christi fernzuhalten.

Zitierhinweis

Wigand, Propositiones de legisbus divinis et de evangelio, in: Controversia et Confessio Digital. Herausgegeben von Irene Dingel. <https://www.controversia-et-confessio.de/id/c0ac3565-e4db-49a9-8001-45653ded2985>. (Zugriff am 20.04.2024)

Dieser Text steht unter einer CC BY 4.0 Lizenz.

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