Bibliographie/Quellen

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De iustificatione hominis peccatoris coram Deo (VD16: H 3072)

Heshusius, Tilemann (auf Titel)

DE IVSTIFICATIONE HO=
MINIS PECCATORIS
CORAM DEO.
PROPOSITIO=
NES, DE QVIBVS RE=
SPONDEBVNT PRO CONSE=
quendo gradu Doctorum in facultate
Theologica
Praesidente D. Tilemano Heßhusio.
M. Timotheus Kirchnerus Pastor Ienensis.
M. Hieremias Hombergerus Professor
Theologiae in schola Lauingana.
M. Casparus Melissander.
Die XI. Maij.
IENAE
Guntherus Huttichius excudebat, Anno
1571.

Promovend:
Kirchner, Timotheus (auf Titel) ; Melissander, Kaspar (eigentlich Kaspar Bienenmann) (auf Titel) ; Homberger, Jeremias (auf Titel)
Gegner:
Major, Georg (aus Text oder Kolophon) ; Osiander, Andreas (aus Text oder Kolophon)

Druck

Erscheinungsort
Jena (auf Titel)
Drucker
Hüttich, Günther (auf Titel)
Erscheinungsjahr
1571 (auf Titel)
Umfang und Format
18 Blatt 4°
VD 16-Nummer
H 3072
Bestandsnachweis HAB
206.6 Theol. (12)
Weitere Exemplare
393.10 Theol. (2); Alv.: U 120 (9)
Digitalisat
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Inhaltsbeschreibung

Kontroverse
Allgemeiner Druck
Kommentar
Tilemann Heshusen stellt in diesen Promotionsthesen, mit denen unter anderen auch Timotheus Kirchner zum Doktor der Theologie promoviert wurde, die Lehre der Rechtfertigung in Auseinandersetzung mit der Trienter Lehre und innerprotestantischen Gegnern dar. Er beginnt diese Darstellung mit der Grundunterscheidung zwischen Gesetz und Evangelium. Das Gesetz töte, indem es den Menschen bei seinen Sünden behafte, während das Evangelium die Barmherzigkeit Gottes um des Leidens und Sterbens Jesu Christi willen verkündige und zueigne. Diese Grundunterscheidung sei für die Rechtfertigungslehre von entscheidender Bedeutung. Das Gesetz sei den Menschen bei der Schöpfung in ihren Geist eingestiftet worden und sei auch nach dem Sündenfall, wiewohl verfinstert, doch als Funke erhalten geblieben. So sei auch beim gefallenen Menschen eine Kenntnis darüber vorhanden, dass ein Gott sei, und die Gabe, Gutes vom Schlechten zu unterscheiden. Das Evangelium hingegen sei der ganzen Welt unbekannt und vom Himmel her offenbart worden. Das Gesetz verheiße dem Befolger das ewige Leben, dem Übertreter hingegen den ewigen Tod, währen das Evangelium keine Werke verlange, sondern ihn umsonst aufgrund des Verdienstes Christi das ewige Leben im Glauben mitteile. Durch das Gesetz könne kein Mensch gerettet werden, da es niemand das ganze Gesetz erfüllen könne. Das Evangelium hingegen befreie vom Terror des Gesetzes, indem es dem Menschen die Gnade Gottes zueigne. Aus dieser Unterscheidung zwischen Gesetz und Evangelium könne leicht erkannt werden, dass die Rechtfertigung des Menschen allein aus dem Evangelium gelehrt werden müsse. „Gnade“ bezeichne die Gunst und Barmherzigkeit Gottes, in der umsonst und ohne menschliche Verdienste die Sünden vergebe um seines Sohnes willen. Darum irre die Trienter Synode mit ihrer Rede von einer dem Menschen durch Eingießung als Besitz übereigneten Gnade. „Rechtfertigen“ bezeichne die Sündenvergebung, durch die Gott einen Menschen für gerecht halte, ihm die Gerechtigkeit Christi anrechne und ihn im Gericht für gerecht erklären werde. Die altgläubige Definition dieses Wortes, dass es nichts anderes bedeute, als aus einem Ungerechten einen Gerechten, der über den Zustand der Gerechtigkeit verfüge, zu machen, sei darum als irrig abzulehnen. Die Altgläubigen verstünden die Rechtfertigung als eine Art natürliche Veränderung am Menschen selber, die durch Eingießen von Eigenschaften, die Gott wohlgefällig seien, konstituiert werde und durch die der Mensch selber gerecht werde vor Gott. Dagegen sei daran festzuhalten, dass der Mensch durch Anrechnen einer fremden Gerechtigkeit vor Gott gerecht werde. Der Glaube sei nicht nur eine historische Information über Jesus Christus, sondern eine brennende Bewegung im Geist und Willen, die durch den Heiligen Geist in der Verheißung des Evangeliums angezündet werde und der Sündenvergebung und Gerechtsprechung vor Gott gewiss mache. Gott allein es, der rechtfertige allein aus seiner Barmherzigkeit heraus um des Werkes Jesu Christi willen. Der Glaube sei nicht der Grund der Rechtfertigung, sondern das Instrument oder Werkzeug der menschlichen Annahme der Sündenvergebung und des Leidens und Sterbens Christi. Die Erneuerung des menschlichen Geistes und die durch den Heiligen Geist im menschlichen Herzen angezündete neue Liebe könnten nicht als causa formalis der Rechtfertigung geltend gemacht werden wie dies das Trienter Konzil getan habe. Diese Rede führe den Menschen von den Verheißungen des Evangeliums ab und hin zu den neuen Qualitäten in den Wiedergeborenen, die diese selber finden müssten. Der Mensch werde allein aus Glauben gerechtfertigt und nicht aufgrund von Werken. Auch seien die guten Werke nicht in dem Sinne nötig zur Rechtfertigung, dass sie nicht ohne sie bestehen könnte. Die Rede von einer Notwendigkeit zeige immer eine Bedingung an, ohne die ein Sachverhalt nicht bestehen könne. Doch seien die guten Werke die Frucht oder der Effekt des Glaubens. Auch abzulehnen sei die Lehre Osianders, dass die wesentliche Gerechtigkeit Gottes die Menschen vor Gott rechtfertige, indem sie in ihnen wohne und sie zu guten Werken antreibe. Osiander stelle sich mit dieser Lehre genau wie die Altgläubigen gegen die angerechnete fremde Gerechtigkeit und behaupte, dass der Mensch selber gerecht werden müsse, um vor Gott bestehen zu können. Die Lehre Majors von der Notwendigkeit guter Werke zur Seligkeit und dass es unmöglich sei, dass ein Mensch ohne gute Werke gerettet werden könne, sei als Irrtum ebenfalls abzulehnen.

Zitierhinweis

De iustificatione hominis peccatoris coram Deo, in: Controversia et Confessio Digital. Herausgegeben von Irene Dingel. <https://www.controversia-et-confessio.de/id/d01cbbb6-3783-4c0a-93c3-939c23655956>. (Zugriff am 29.03.2024)

Dieser Text steht unter einer CC BY 4.0 Lizenz.

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