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Knipstro, Johannes

GND: 118777521

geb. 1.5.1497 Sandau/Altmark, gest. 4.10.1556 Wolgast/Pommern, luth. Theologe

K.s Kindheit und Jugend ist unbekannt. Als Franziskanermönch studierte er ab 1516 in Frankfurt/Oder, trat offenbar für Luthers Ablassthesen ein und wurde deshalb ins Kloster Pyritz versetzt. Ab 1521 predigte er in Pyritz evangelisch. Seiner Verhaftung auf Grundlage des Wormser Edikts entzog er sich und ging 1523 nach Stettin und Stargard. 1525 wurde er, inzwischen verheiratet, Diakon und später Pastor in Stralsund. 1531 wechselte er für zwei Jahre nach Greifswald, um dort auf Bitten der Bürgerschaft die Reformation einzuführen. Zusammen mit Johannes Bugenhagen nahm er im Dezember 1534 an dem Landtag in Treptow zur Einführung der Reformation in Pommern teil. 1535 wurde er Hofprediger und Superintendent des Herzogs Philipp von Pommern-Wolgast. Nach Aufteilung Pommerns in drei Generalsuperintendenturen wurde K. von Bugenhagen in das Amt für Wolgast eingeführt, wo er auch die Aufsichtsrechte des Schweriner Bischofs in Vorpommern an sich zog. Nach der Neuorganisation der Universität Greifswald übernahm er zuerst zusätzlich, ab 1543 ausschließlich die theol. Professur. 1547 erhielt er die theologische Doktorwürde in Rostock. 1552 gab K. die Professur auf und kehrte nach Wolgast zurück. 1542 arbeitete er eine neue Kirchenordnung aus, die von Bugenhagen approbiert und in Wittenberg gedruckt wurde. In der Auseinandersetzung um das Interim kritisierte er in einem „Bedenken der pommerschen Prediger“ die Artikel des Augsburger Buchs und erklärte es für unannehmbar, ersetzte dieses Bedenken aber auf Wunsch der Herzöge durch ein viel milderes und schwieg dazu, dass die Herzöge das Interim nominell annahmen. Faktisch blieb das Kirchenwesen nahezu unverändert. Im Streit um Andreas Osiander verfasste K. eine „Antwort der pommerschen Pastoren“ auf Grundlage von Synodalbeschlüssen einer Versammlung in Greifswald 1552, die sich auch mit Artopäus, einem Anhänger Osianders in Stettin, auseinandersetzte. Als auch 1555 der Streit mit Artopäus nicht beigelegt werden konnte und selbst ein Gutachten Philipp Melanchthons keine Ruhe brachte, wurde jener seines Amtes entsetzt. Im sog. Ordinationsstreit stand K. Johann Freder gegenüber. Zugrunde lag das Bemühen des pommerschen Herzogs und K.s um das landesherrliche Kirchenregiment in vorpommerschen Gebieten, die vorher zu Schwerin oder Roeskilde gehörten. Anlass bot die fehlende Ordination Freders, als dieser zum Stadtsuperintendenten in Stralsund berufen wurde. K. verlangte, dass Freder sich von ihm ordinieren und sich ihm damit kirchlich unterordnen solle. Der Stralsunder Rat untersagte Freder dies. Weil Freder wegen Widerstands gegen das Interim entlassen wurde, kam der Konflikt nicht zum Austrag. Freder wurde 1549 Professor in Greifswald. Schon im folgenden Jahr wurde Freder zudem zum Superintendent von Rügen ernannt: Trotz kirchlicher Abhängigkeit Rügens vom dänischen Roeskilde führte K. nun Freder – ohne Ordination – ins Amt ein. Der dänische König und der Bischof Palladius forderten, Freder in Kopenhagen zu ordinieren, der Herzog verbot dies, Freder erklärte, sich kirchlich nur Palladius unterstellen zu wollen. Erst damit begann die dogmatische Auseinandersetzung um die Ordination bzw. die Frage, ob Freder ordinieren könne, ohne selber ordiniert worden zu sein, in der Freder die Ordination zum Adiaphoron erklärte, während K. in scharfem Ton sagte, Freder könne spenden, was er nicht empfangen habe. Ein Wittenberger Gutachten Melanchthons und Bugenhagens fiel nicht so eindeutig aus, dass es den Streit hätte beilegen können. Jedenfalls ließ Freder sich jetzt von Palladius ordinieren und unterstellte sich ihm; darüber verlor er allerdings seine Professur. Der Herzog bemühte sich um Aussöhnung zwischen K. und Freder und verpflichtete beide im Oktober 1553 auf einen Rezess, der jedoch neue Streitschriften von beiden nach sich zog. Eine zweite Stellungnahme der Wittenberger erklärte 1555, dass zwischen beiden eigentlich kein Lehrdissens bestehe, dass Freder aber einem Trugschluss erliege, wenn er mit der Handauflegung als Adiaphoron eine kirchliche Ordnung der Amtsübertragung bestreite. Zu einer Synode im Februar 1556 erschien Freder nicht, er wurde vom Herzog seines Amtes enthoben und ging als Superintendent nach Schwerin. Der Streit beruhte letztlich auf kirchenorganisatorischen Konflikten, die mit dogmatischen Argumenten ausgetragen wurden. Ob jedoch der theologischen Stellungnahme der Wittenberger eine philippistische Aversion gegen den Interimsgegner Freder zugrunde lag, wie Kawerau meint, bedarf weiterer Untersuchung. K. starb noch im selben Jahr in Wolgast.

ADB, NDB, RE, RGG3, RGG4, BBKL, LThK

Deutsches Biographisches Archiv (DBA): I 671,108-113;II 723,67-74;III 492,417-419

Quellen

1551
Antwort der Theologen in Pommern auf die Confession Osiandri; K 1466  (Autor)
Osiander, Schmeckbier; O 1094  (Gegner)

Zitierhinweis

Knipstro, Johannes, in: Controversia et Confessio Digital. Herausgegeben von Irene Dingel. <https://www.controversia-et-confessio.de/id/e276091b-483b-4bc2-802f-44f53a1ea06c>. (Zugriff am 28.03.2024)

Dieser Text steht unter einer CC BY 4.0 Lizenz.

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