Bibliographie/Quellen

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Widerlegung des Katechismus Heldings (VD16: F 1320)

Flacius, Matthias (auf Titel)

Widderlegung des
Catechismi des Laruen Bischo=
ffes von Sidon / durch Matthi=
am Flacium Jllyricum.
Galat. I.
So euch yemandt ein ander Euangelium pre=
diget / dann euch Paulus geprediget hat /
auch so es ein Engel vonn Hymel
were / so sey er verflucht.
2. Joan. I.
So yemandt zu euch kumpt vnnd brenget diese
lere nicht / den nemet nicht zu hausse /
vnd grüsset jhn auch nicht / Denn
wer jhn grüsset der machet
sich teylhafftig seiner
bösen werck.
1550.

Gegner:
Helding, Michael (auf Titel)

Druck

Erscheinungsort
Magdeburg (aus Text oder Kolophon)
Drucker
Lotter, Michael (erschlossen)
Erscheinungsjahr
1550 (auf Titel)
Umfang und Format
22 Bl. 4°
VD 16-Nummer
F 1320
Bestandsnachweis HAB
140.10 Theol.(6)
Weitere Exemplare
173 Theol.(6); 253.3 Theol.(28); J 180.4ºHelmst.(6); S 320b.4ºHelmst.(2); Yv 745.8ºHelmst.(7)
Digitalisat
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Inhaltsbeschreibung

Kontroverse
Widerstand gegen das Augsburger Interim, Antikatholisch
Kommentar
Diese 1550 bei Michael Lotter in Magdeburg in Druck gegangene Schrift stellt die deutschsprachige Version des von Matthias Flacius Illyricus verfassten Traktats „Confutatio Catechismi laruati Sydonis Episcopi“ dar, welcher ihm Jahr zuvor ebenfalls bei Lotter erschienen war und seinerseits auf den ebenfalls 1549 publizierten Katechismus Michael Heldings mit dem Titel „Brevis institutio ad Christianum pietatem secundum doctrinam catholicam“ antwortete. Die darin enthaltene, scharfe Kritik des Flacius an Heldings Katechismus ist eingebettet in die religionspolitischen Auseinandersetzungen im Zuge des evangelischen Widerstandes gegen das Augusburger Interim von 1548 und die damit verbundene Politik Kaiser Karls V. Als einer der Mitautoren des Interimtextes geriet Helding neben Julius Pflug hierbei auch persönlich in die Schusslinie der Streitigkeiten und wurde von evangelischen Autoren wie Flacius, teilweise unverhohlen polemisch, attackiert. Eingebunden in die sich um das Interim entspinnenden Dispute entwickelte sich ab 1549 auch der Streit zwischen Flacius und Helding um dessen Katechismus. Flacius ließ 1550 seine im Vorjahr zunächst nur in lateinischer Sprache (Confutatio Catechismi) veröffentlichten Einwände gegen Heldings Werk bei Lotter nochmals in deutscher Sprache drucken, mit dem Ziel, damit nunmehr auch des Lateinischen unkundige, aber dennoch religiös und politisch interessierte evangelische Leserschichten, vornehmlich innerhalb des städtischen Bürgertums, zu erreichen. Als Druckort bot sich Magedeburg gerdazu an, etablierte sich die Stadt an der Elbe doch gerade in den Jahren zwischen 1548 und 1552 als eine Hochburg der antiinterimistischen Publizistik und Agitation im Rahmen des Projekts der „Herrgotts Kanzlei“. Die deutschsprachige Version der flacianischen Streitschrift ist durchsetzt mit beißender Ironie und persönlicher Polemik gegen Helding; so wird auf seine Funktion als Titularbischof von Sidon mit dem Hinweis angespielt, als scheinbar „orientalischer“ Bischof habe Helding doch sicherlich bereits die Türken und Babylonier zum Gehorsam gegenüber der römischen Kirche bekehrt und wolle nunmehr offenbar die Evangelischen in ähnlicher Weise belehren. Flacius schmäht Helding unverhohlen als Larvenbischof und Fladenweiher, er sei unkeusch und halte seine Gelübde nicht ein. An diese persönlichen Angriffe schließen sich theologische Ausführungen bezüglich der einzelnen Kapitel des Heldingschen Katechismus an, im Rahmen derer Flacius zunächst die Argumentation des Merseburger Bischofs vorstellt um diese dann in einem zweiten Schritt zu widerlegen. Helding wird vorgeworfen, die Taufe von der Buße zu scheiden und abzusondern, sein Rechtfertigungsverständnis wird ebenfalls bemängelt. Während Helding argumentiere, dass außerhalb der Kirche keine Vergebung möglich sei und die dazu nötigen Tugenden und Gaben durch den Heiligen Geist dem Menschen eingegossen würden, beruft sich Flacius auf die Rechtfertigung des Menschen vor Gott allein durch den Glauben an Christus. Ebenso lehnt Flacius das Sündenverständnis des Katechismus von 1549 ab, denn Helding führe darin aus, dass die christlichen Wiedergeborenen ohne Erbsünde seien, was eine biblisch-theologische Irrlehre darstelle. Ohrenbeichte, letzte Ölung und Ave Maria werden als unbiblische Zeremonien und spätere Hinzufügungen zu den ursprünglichen apostolischen Gepflogenheiten ebenfalls abgelehnt. Die altgläubige Praxis der Weihe von Personen und Gegenständen wird als Form der Zauberei zurückgewiesen. Im weiteren Verlauf des Disputs antwortete Helding 1552 mit einer apologetischen Verteidigungsschrift („Defensio ad. Flacium“), was Flacius seinerseits veranlasste, im Jahr darauf zwei weitere Streitschriften („Verlegung der Apologie Sydonii“ sowie „Kurtze Antwort M. Fla. Illyr. Auff das Laruen Bischoffs von Sydon Holhiplerey“) gegen Helding in Magdeburg in Druck gehen zu lassen.

Zitierhinweis

Widerlegung des Katechismus Heldings, in: Controversia et Confessio Digital. Herausgegeben von Irene Dingel. <https://www.controversia-et-confessio.de/id/f4e4bbcd-f6ec-4810-a3a9-79daafef8aec>. (Zugriff am 19.04.2024)

Dieser Text steht unter einer CC BY 4.0 Lizenz.

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