Bibliographie/Quellen
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Flacius, Sendschreiben von den Mandaten (VD16: F 1531)
Flacius, Matthias (auf Titel) , Gallus, Nikolaus (eigentlich Hahn) (auf Titel)
Von den Sendschrey=
ben / Mandaten / Satzungen vnnd
Ordnungen / dardurch das Wort
Gotes gefangen / dem H. Geyst sein
Ampt gespert vnnd endtlich
gar genommen wirdt.
M. Flac. Illyr.
Nico. Gallus.
2. Thimo. 4.
So bezeuge ich nu vor Gott / vnd dem Herrn Jesu Chri-
sto / der da zukünfftig ist zu richten die Lebendigen vnnd die
Todten / mit seiner erscheinung vnnd seinem reych / Predige
das Wort / halt an / es sey zu rechter zeyt oder zur vnzeyt /
straffe / dräwe vermane mit aller gedult vnd Leere. Dann
es wirt eine zeyt sein / do sie die haylsame Leere nicht leyden
werden / sondern nach jren aygen lüsten werde(n) sie jnen selbst
Leerer aufladen / nach dem jnen die Oren jucken / vnnd wer=
den die Oren von der warheyt wenden / vnnd sich zu den Fa-
beln keren.
- Gegner:
- herzoglich sächsische Obrigkeit (erschlossen)
Druck
- Erscheinungsjahr
- 1562 (unsicher)
- Umfang und Format
- 10 Blatt 4°
- VD 16-Nummer
- F 1531
- Bestandsnachweis HAB
- 163.20 Theol. (2)
- Weitere Exemplare
- Yv 73. 8° Helmst.; 163.20 Theol. (13); 183.22 Theol. (9);
Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: 2 in: Dm 13 Gotha, Forschungsbibliothek: Theol.4 686/2(2) Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibliothek: 5,5:67(n.7.) - Digitalisat
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Inhaltsbeschreibung
- Kontroverse
- Synergistischer Streit
- Kommentar
- In diesem Druck nehmen Matthias Flacius Illyricus und Nicolaus Gallus prinzipiell zu der Frage Stellung, ob der weltlichen Obrigkeit das Recht zukomme, Verdammungen von Irrlehren und Sekten von der Kanzel herab und den Druck von theologischen Schriften in fremden Territorien zu verbieten. Aktuell war diese Frage dadurch geworden, dass der Herzog von Sachsen ein Zensurrecht eingeführt hatte, das seinen Theologen die Vorlage aller theologischen Schriften vor Drucklegung auferlegte, auch wenn sie in anderen Territorien gedruckt werden sollten. Da sich Flacius und einige seiner Kollegen weigerten, dieses neue Gesetz anzuerkennen, wurden er, Wigand, Judex und Musaeus von ihren Lehrstühlen entfernt. Flacius und Gallus beantworten die beiden Fragen, indem sie zunächst darauf hinweisen, dass es der Heilige Geist sei, der durch die Prediger reden wolle. Dem Heiligen Geist aber könne niemals das Wort verboten werden. Gott habe darum den Aufgabenbereich der Obrigkeit klar von dem der Kirche unterschieden. Die Lehrer der Kirche sollen das Wort Gottes ausrichten und die Irrlehren strafen, während die Obrigkeit nur den Auftrag habe, die äußeren Bedingungen dafür sicher zu stellen. Christus selber habe den Unterschied zwischen der Zuständigkeit des Kaisers und der Verehrung, die Gott allein gebührt, gezogen. Kein Mensch könne in seinem Glauben und Bekenntnis von einem anderen Menschen gebunden werden. Allein der Wille Gottes sei der Maßstab des Glaubens. So könne auch kein Prediger durch einen anderen Menschen Vorschriften bekommen, was er zu predigen habe und was nicht. Schon die Auseinandersetzung um das Interim habe gezeigt, dass der christliche Glaube untergegangen wäre, hätten sich nicht einige gegen die fürstlichen Gebote gewandt. Die Erfindung des Druckes sei ein großes Geschenk Gottes an seine Kirche gewesen. Mit den Druckereien könne die Wahrheit unter das Volk gebracht und die Irrlehren widerlegt werden. Fürstliche Verbote, bei Druckereien außerhalb ihres Herrschaftsgebietes zu drucken, könnten von den Dienern Gottes niemals geduldet werden und würden einst auch von Gott bestraft. Zur Zeit Luthers seien die Druckereien frei gewesen, zu drucken. Jetzt aber hätten die Fürsten Zensur und Beschränkung für das Predigen und Schreiben eingeführt. Damit aber hätten die Fürsten deutlich in das geistliche Reich eingegriffen und ein kaiserliches Papsttum nach dem überwundenen Papsttum des römischen Antichrists errichtet. Das Verbot habe keinen Anhalt am göttlichen Wort und sei lediglich eine Entscheidung eines Menschen oder Landtags. Vielmehr solle die Kirche selber wie im Altertum durch Synoden und Disputationen für die Regulierung ihrer Lehre sorgen. Der Obrigkeit komme nur das Verbotsrecht bei anonymen Personendiffamierungen ohne argumentative Untermauerung zu. Doch seien von diesen Schriften die Drucke zu unterscheiden, in denen Irrlehren widerlegt würden.
Zitierhinweis
Flacius, Sendschreiben von den Mandaten, in: Controversia et Confessio Digital. Herausgegeben von Irene Dingel. <https://www.controversia-et-confessio.de/id/e8b846fc-d42c-45f8-89b5-c0fbb735b696>. (Zugriff am 10.12.2024)
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