Bibliographie/Quellen
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Einer christlichen Stadt untertänige Antwort (VD16: C 2379)
Gallus, Nikolaus (eigentlich Hahn) (erschlossen)
Einer Christlichen
Stad vnthertenigk antwort / auff
das von Key. Ma. vberschickt
Interim. Vnnd ein Radt=
schlag der Predicanten
der selbigen Stadt.
1548.
Druck
- Erscheinungsort
- Magdeburg (erschlossen)
- Drucker
- Lotter, Michael (erschlossen)
- Erscheinungsjahr
- 1548 (auf Titel)
- Kommentar Druck
- Nach Typen und Ausstattung Druck von Michael Lotter in Magdeburg, kleinere Satzvarianten. Mit nur einerm VD-16 Eintrag aufgenommen.
- Umfang und Format
- 8 Bl. 4°
- VD 16-Nummer
- C 2379
- Bestandsnachweis HAB
- G 80.4° Helmst. (10)
- Weitere Exemplare
- H 92 (7). 4° Helmst.; H 407 (10). 4 ° Helmst.; 231.96 Theol. (13); 490.1 Theol. (4); 511.17 Theol. (10); 513 Theol. (8); 521.3 Theol. (5); Alv.: Ef 103 (5); H 407.4º Helmst. (10); H 410.4º Helmst. (15); J 609.4º Helmst. (3); L 482.4º Helmst. (8); S 206.4º
- Edition
- Edition: C&C 1, Nr. 4, S. 114-130
- Digitalisat
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Inhaltsbeschreibung
- Kontroverse
- Widerstand gegen das Augsburger Interim
- Kommentar
- Nach der Vorlage des Interims auf dem Augsburger Reichstag am 15. Mai 1548 gab Kaiser Karl V. den Städten, die ihm nicht zugestimmt hatten, eine Frist, binnen derer sie ihre Theologen mit Stellungnahmen beauftragen konnten, um dann vielleicht doch noch zuzustimmen. Auch konnten die Städte Verbesserungsvorschläge einreichen. Innerhalb dieser Frist beauftragte die Stadt Regensburg Nikolaus Gallus mit der Erstellung eines Gutachtens, das dieser am 29. Mai 1548 vorlegte. Diese Stellungnahme ist als erste Schrift abgedruckt. Die zweite hier veröffentlichte Schrift ist das Antwortschreiben der Stadt Regensburg, das diese bis zum 17. Juni 1548 an den Kaiser in Augsburg verfassen musste. Auch dieses Schreiben geht auf Vorentwürfe von Nikolaus Gallus zurück, die durch die Räte der Stadt bearbeitet wurden. In seinem Gutachten stellt Gallus zunächst fest, dass das Interim aus verschieden zu beurteilenden Artikeln besteht. In einigen Artikeln ginge es um Adiaphora, die auch von evangelischer Seite gebilligt würden z.B. zu Fasten und Kirchengesängen, in anderen Artikeln würden jedoch Zeremonien eingeführt, durch die auch die Lehre berührt werde, - wie bei der Ordination, den Siebenzahl der Sakramente, der Fürbitte der Heiligen und der Fürbitte für Tote - oder direkt betroffen sei, so zur Werkgerechtigkeit, Verdienst und Belohnung für Werke, Zweifel an der göttlichen Gnade, Aufzählung der Sünden in der Beichte, Messopfer, Kanon, Fegfeuer, Seelmessen, Transsubstantiationslehre, Prozessionen, Weihung des Salzes und Anrufung der Heiligen. Das Interim anzunehmen, sei darum für Gallus gleichbedeutend mit einer Verleugnung des Evangeliums und einem Abfall in die Abgötterei. Gallus schlägt vor, die Artikel des Interims auf dem in Aussicht gestellten Konzil als Erstes zu verhandeln. In der Zwischenzeit aber rät er davon ab, diese Artikel anzunehmen. Die Stadt Regensburg antwortete dem Kaiser, dass sie gern bereit seien, Irrtümer zu korrigieren, wenn das in Aussicht gestellte Konzil die Evangelischen anhand der Schrift entsprechend überführe. In der Zwischenzeit lehnt der Rat der Stadt das Interim ab, denn er müsse vor allem in geistlichen Fragen Gott mehr gehorchen als dem Kaiser.Nach der Vorlage des Interims auf dem Augsburger Reichstag am 15. Mai 1548 gab Kaiser Karl V. den Städten, die ihm nicht zugestimmt hatten, eine Frist, binnen derer sie ihre Theologen mit Stellungnahmen beauftragen konnten, um dann vielleicht doch noch zuzustimmen. Überdies wurde den Städten die Möglichkeit eingeräumt, etwaige Verbesserungsvorschläge einzureichen. Innerhalb dieser Frist beauftragte die Stadt Regensburg Nikolaus Gallus mit der Erstellung eines Gutachtens, das dieser am 29. Mai 1548 vorlegte. Diese Stellungnahme stellt die erste in diesem Druck enthaltene Schrift dar. Die zweite mit diesem Druck veröffentlichte Schrift ist das Antwortschreiben der Stadt Regensburg, das sie bis zum 17. Juni 1548 an den Kaiser in Augsburg verfassen mussten. Auch dieses Schreiben geht auf Vorentwürfe von Nikolaus Gallus zurück, die durch die Räte der Stadt bearbeitet wurden. In seinem Gutachten stellt Gallus zunächst fest, dass das Interim aus verschieden zu beurteilenden Artikeln besteht. In einigen Artikeln würden Adiaphora verhandelt, die auch auf evangelischer Seite gebilligt würden (Fasten, Kirchengesänge), in anderen Artikeln aber würden Zeremonien eingeführt, durch die auch die evangelische Lehre tangiert würde (Ordination, sieben Sakramente, Fürbitte der Heiligen, Fürbitte für Tote). "Welche stück doch hetten geduldet werden/ wo die rechte Lehre daneben allenthalben frey gangen were." Doch seien im Interim auch Artikel vorhanden, durch die der christliche Glaube direkt betroffen werde (Werkgerechtigkeit, Verdienst und Belohnung für Werke, Zweifel an der göttlichen Gnade, Aufzählung der Sünden in der Beichte, Messopfer, Kanon, Fegfeuer, Seelmessen, Transsubstantiationslehre, Prozessionen, Weihung des Salzes, Anrufung der Heiligen). Eine Annahme des Interims stellt darum für Gallus eine Verleugnung des Evangeliums und einen Abfall zur Abgötterei dar. Dem Gehorsam gegenüber Gott gebühre der Vorrang vor dem Gehorsam dem Kaiser gegenüber. Gallus schlägt vor, die Artikel des Interims auf dem in Aussicht gestellten Konzil als erste zu verhandeln. In der Zwischenzeit aber rät er davon ab, diese Artikel anzunehmen. Die Antwort der Stadt Regensburg an den Kaiser ist diplomatisch formuliert aber hart in der Sache. Es sei der Stadt Regensburg unmöglich, die Gebote Gottes zu übertreten. Wenn das in Aussicht gestellte Konzil die Evangelischen anhand der Schrift etwa vorhandener Irrtümer überführe, so wären die Regensburger gerne bereit, diese Irrtümer zu korrigieren. In der Zwischenzeit aber müssten sie Gott gehorsamer sein als dem Kaiser in geistlichen Fragen. Der Rat lehnt darum das Interim ab.
Zitierhinweis
Einer christlichen Stadt untertänige Antwort, in: Controversia et Confessio Digital. Herausgegeben von Irene Dingel. <https://www.controversia-et-confessio.de/id/b49a14bf-6ab8-4342-a239-ddac37be7e31>. (Zugriff am 09.12.2024)
Dieser Text steht unter einer CC BY 4.0 Lizenz.