Bibliographie/Quellen

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Gründtlicher Bericht Schrift (VD16: G 3565)

Osiander, Andreas (unsicher)

Grüntdlicher beri=
cht aus heiliger schrifft / wie ferne
man den Oberherrn / gehorsam
schüldig / auch wer / wie / vnnd in
welcherley fellen / man den verderb=
lichen Tyrannen / möge wi=
derstand thun.
Allen Christen / sonderlich den
Kriegsleuten nützlich vnnd
tröstlich zuwissen.
Mit einer schönen Vorrede / darin der
spruch Matthei am fünfften / jhr
solt dem vbel nicht wider=
streben recht erkle=
ret wird.
Anno. 1552.

Druck

Erscheinungsort
Magdeburg (erschlossen)
Drucker
Lotter, Michael (erschlossen)
Erscheinungsjahr
1552 (auf Titel)
Kommentar Druck
Vorlageform des Erscheinungsvermerks: Anno. 1552. - Nach Typen und Ausstattung Druck von Michael Lotter in Magdeburg; berichtigte Aufnahme, ursprünglich Nikolaus Gallus zugeschrieben. Der Druck ist ein separater Neudruck des Vorworts Osianders aus Etliche schöne Gebete, Königsberg, Lotter, 1551, VD 16 E 1012, Vgl. Seebaß, Bibl. Osiandrica 54, GA 9, 723-735.
Umfang und Format
12 Bl. 4°
VD 16-Nummer
G 3565
Bestandsnachweis HAB
G 668. 4° Helmst. (8)
Weitere Exemplare
160.10 Quod. (20); Yv 2223.8º Helmst. (7); 248.13 Theol. (1); 283.27 Theol. (12); 329.6 Theol. (17); Alv.: Dk 181 (15)
Digitalisat
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Inhaltsbeschreibung

Kontroverse
Osiandrischer Streit
Kommentar
Unter dem sprechenden Titel entwickelt Osiander in diesem anonym erschienenen Druck ein lutherisches Widerstandsrecht. Kaum zu verstehen sei es, dass die meisten Theologen seiner Zeit der Obrigkeit in allen Fällen gehorsam sein wollten. Wenn sich ein Tyrann dem Antichrist unterwerfe, sei seine Gewalt vom Teufel und nicht mehr von Gott. Gallus unterstellt seinen Gegnern in dieser Frage entweder ein falsches Schriftverständnis oder die Furcht vor ihrem weltlichen Herrn. Dass der Obrigkeit Gehorsam zukomme und sie ihr Amt von Gott her empfangen habe, sei mit Paulus (Röm 13) unbedingt festzuhalten. Doch sei ein Regent mitnichten identisch mit der Obrigkeit, sondern führe sie funktionell lediglich aus. Als Obrigkeit sei vielmehr der göttliche Befehl des Schutzes der Frommen und der Bestrafung der Bösen zu verstehen. Handele nun ein Fürst gegen den Befehl Gottes, so verliere er nach Osiander seine obrigkeitliche Macht und sei für einen Verbrecher und Mörder zu halten. Die obrigkeitliche Macht werde mitnichten dem Regenten habituell zu Eigen, sondern ausschließlich, wenn er dem Befehl Gottes nachkomme. Nur dann sei er auch vom fünften Gebot ausgenommen. Für Osiander endet darum auch die Gehorsamspflicht des Untertanen bei Geboten, die nicht mehr durch Gottes Gebot gedeckt sind. In einem solchen Fall sei es die Pflicht der Prediger, dagegen zu predigen, der Räte, dagegen zu raten und der Beichtväter, die Absolution und den Sakramentsgenuss zu verweigern. Auch der bewaffnete Widerstand sei möglich, denn auch Könige und Kaiser müssten die Obrigkeit, nun vertreten durch die Bevölkerung, fürchten, denn sie trage ihr Schwert nicht umsonst. Bürger, die in solchen Fällen Widerstand übten, vollbrächten ein gutes Werk. Auch Kurfürsten käme das Recht zu, gegen den Kaiser in den Krieg zu ziehen, wenn dieser seiner Obrigkeitspflicht nicht mehr nachkomme.

Zitierhinweis

Gründtlicher Bericht Schrift, in: Controversia et Confessio Digital. Herausgegeben von Irene Dingel. <https://www.controversia-et-confessio.de/id/e8380505-a1be-44c8-b2a5-b3db66729221>. (Zugriff am 09.12.2024)

Dieser Text steht unter einer CC BY 4.0 Lizenz.

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