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Gallus, Erklärung der Religionsstreite (VD16: G 270)

Gallus, Nikolaus (eigentlich Hahn) (auf Titel)

Erklerung der Religi=
ons streite / zu nottürfftigem vn=
terricht der Kirchen / vnd ablenung fal=
scher Calumnien.
Wider die verfelscher der waren Augspur=
gischen Confession.
Durch Nicolaum Gallum.
Psalm. cxx.
HERR / errette meine sele von den lü=
gen meulern / vnnd von den falschen
zungen.
Syrach xix.
Wer bald gleubt / der ist leichtfertig /
vnnd thut jhm / wenn er sich verfü=
ren lest / selbs schaden.
Gedruckt zu Regenspurg / durch
Heinrichen Geißler.
Anno M. D Lix.

Druck

Erscheinungsort
Regensburg (auf Titel)
Drucker
Geißler, Heinrich (auf Titel)
Erscheinungsjahr
1559 (auf Titel)
Umfang und Format
12 Blatt 4°
VD 16-Nummer
G 270
Bestandsnachweis HAB
235.27 Theol. (7)
Weitere Exemplare
Ts 408 (9); 231.106 Theol. (6); 183.22 Theol. (10); J 173.4º Helmst. (6); C 229.4º Helmst. (6)
Digitalisat
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Inhaltsbeschreibung

Kontroverse
Allgemeiner Druck
Kommentar
Gallus sieht sich in dieser Schrift seinerseits in der Situation, von anderen des Abfalls von der Wahrheit der CA angeklagt zu sein, nennt aber die Angreifer oder ihre Schriften nicht bei Namen. Die einzelnen Punkte und eine Anspielung auf B 2v lassen aber vermuten, daß er auf die Wittenberger "Ex actis synodicis Expositio" (W 3725) reagiert. Er beklagt sich einleitend über Ratschläge und öffentliche Drucke, zum Teil von "ansehnlichen Personen", die den Vorwurf erhöben, in Regensburg werde in Fragen des freien Willens, der Prädestination und der Guten Werke abweichend von der CA gelehrt. Diese Vorwürfe würden mit Namensnennung gegen ihn und andere erhoben, die bislang gegen die Verfälschung der Lehre gekämpft hätten gegen eben jene Verleumder, die ihn nun angriffen. Die Verleumder fänden damit bei "grossen vnd kleinen" Gehör, weil diese seine Schriften nicht gelesen hätten, den Autoritäten Glauben schenkten oder die Sachen nicht verstünden. Wenn es nur um seine Person ginge, würde er die Sache erdulden, aber da es um die Sache und die Kirche gehe und andernfalls die Wahrheit leiden würde, könne er nicht länger schweigen. Deshalb wolle er die Christen unterrichten, worum der Streit gehe, damit sie sich um so leichter bei der Wahrheit halten könnten. Im folgenden behandelt G. die Streitfragen in einzelnen Abschnitten, stellt jeweils heraus, worin kein Streit bestehe und was die strittigen Punkte seien. 1. Über den Freien Willen und die Vorsehung habe man keinen Streit darüber, daß der Mensch zur Bekehrung keinen freien Willen habe und dieser deshalb nicht die Ursache göttlicher Erwählung sein könne. Er wendet sich gegen die Auffassung, daß ein "stücklin des freyen willens" erhalten und die Vorsehung auch darauf gesetzt werden könne. Dagegen stellt er die Aussage, daß Bekehrung nur durch die Veränderung des natürlichen Verstandes geschehe, die allein Gott bewirke, ohne Verdienst und Zutun des Menschen und seines Willens. Auch die Erwählung und Vorsehung geschehe ohne Ansehen des menschlichen Willens. Die Befreiung von der Knechtschaft der Sünde komme erst aus der Erwählung. Nur darin streite er gegen die Verleumder, die mit dem Interim dazu den Anlaß gegeben hätten. Nochmals betont er, in anderen Fragen keinen Dissens zu haben, etwa daß der Mensch nach dem Fall noch den freien Willen habe, sich in Zucht und Ehrbarkeit zu halten und Gottes Wort zu hören, auch nach der Bekehrung neue geistliche Werke zu tun, aber auch durch den alten fleischlichen Willen wieder in sein gottloses Wesen zurückzufallen. Entsprechend müsse der Mensch vor und nach der Bekehrung sich "vleissig vnd ernstlich halten" und den "den vnoffenbarten heimlichen willen der versehung erst müsse lernen vnnd mercken in Geistlichen vnd leiblichen Sachen." Die Bußfertigen müßten auf die Vorsehung vertröstet, die Unbußfertigung mit der Aussicht auf den Ausschluß geschreckt werden. Gott wolle die Sünde nicht sondern wolle, daß alle selig werden und Buße tun. Gallus fragt, warum seine Widersacher ihn wegen dieser Lehren angriffen, und beklagt, diese argumentierten mit den "Consequentien Menschlicher vernunfft" (womit sie sich auch in Widerspruch zu Luther, die Propheten und letztlich den Geist brächten), wenn sie ihm vorwerfen, aus seiner Lehre entspringe Epikureismus oder Verzweiflung. Umgekehrt könne er ihnen vorwerfen, Heuchelei zu fördern, wenn nach ihrer Lehre die Buße im freien Willen und nicht im Willen Gottes geschehe. Allerdings schränkt er ein, diese Frage müsse ausführlich disputiert werden. Jedenfalls sei klar, daß es eine Verleumdung sei zu behaupten, er lehre, wer nicht erwählt sei, dem helfe auch kein Glaube, keine Buße und Besserung, dem Erwählten dagegen schade kein Unglaube und keine Unbußfertigkeit. Er trenne Electio und Vocatio keineswegs voneinander, sondern fasse sie "auffs genawest" zusammen, erkläre aber jede für sich. Damit habe er klar gemacht, worin der Streit bestehe und wo nicht, und sei der falschen Vorwürfe entschuldigt. 2. Bei der zweiten Frage bezeuge er "das ich die lere von guten wercken belangend / mit niemand keinen streit in dem habe" -- wohl als bayerische einfache Verneinung zu verstehen -- daß gute Werke unnötig seien. Er bekämpfe die Auffassung, man könne ein Hurer oder Trunkenbold und zugleich ein Christ sein und lehre gegen die Antinomer, daß auch Christen noch der Strafung durch das Gesetz täglich bedürfen. Streit mit seinen Verleumdern bestehe aber über den Zusatz "zur Seligkeit" bzw. die ihm unterstellte Fortschreibung, wenn gute Werke nicht nötig zur Seligkeit seien, seien sie gar nicht nötig. Gegen Papisten und Interimisten stelle er die Aussage, so wie der Glaube allein zur Erlangung und Erhaltung der Gerechtigkeit vor Gott nötig sei, so auch für die Erlangung der Seligkeit. Und so wie die Gerechtigkeit nur eine Relation sei, in der Gott die Gerechtigkeit des Gehorsams Christi den Menschen zurechne, so sei auch die Seligkeit eine Relation, nicht Seligkeit des Menschen, sondern durch den Geist in ihm bewirkt. Das sei der Hauptstreitpunkt. Die Aussage, gute Werke seien nötig als Früchte der Seligkeit weist Gallus als "wol gemeint / aber vbel geredet" zurück. Da sie im Zusammenhang der obigen These geäußert werde, sei sie abzulehnen. Zur antinomischen Streitfrage, ob das Evangelium auch Strafpredigt sei, sagt Gallus, damit werde das Gesetz von der Bußpredigt zur Seligkeit ausgeschlossen und die "propria et effectus Legis et Evangelii" vermischt. Er lege dagegen Wert auf folgende Präzisierungen: Gesetz und Evangelium seien zwei unterschiedliche Lehren mit verschiedenen Werken und Effekten; Strafe komme allein aus dem Gesetz, Trost allein aus dem Evangelium. Das Gesetz, egal wo es steht, strafe alles, was gegen Gott und sein Wort sei. So sei er von beiden vorhergenannten Antinomien gleichermaßen entfernt. Als 3. Streitfrage behandelt er das Abendmahl und behauptet, er lehre nicht "das der leib Christi allenthalben / oder gleich wie im Abentmal an vielen orten sey. Auch nit das er Physice / oder rawmsweise darin sey". Er wisse auch nicht, daß einer von den seinen so lehre. Aber er bekämpfe die neuen Zwinglianer, deren Abendmahlslehre von der CA abweiche. Er betont die Realpräsenz, die manducatio oralis und impiorum. Zu diesen Punkten müßten sich die Verleumder bekennen, ob sie es mit ihm oder den neuen Zwinglianern hielten. 4. Zu den Adiaphora sei unstreitig, daß es sie in der Kirche gebe, daß Ordnung gehalten werden müsse, aber die Obrigkeiten mit den Theologen Ordnungen in Mitteldingen vornehmen dürften und einander wegen Abweichungen in den Ordnungen nicht verdammen dürften. Nur dürften die Gewissen durch solche Ordnungen nicht beschwert werden. Streit gebe es darüber, daß es nicht erlaubt sei, Kompromisse in Lehre und Zeremonien in Zeiten von Bekenntnis und Verfolgung aus menschlicher Weisheit den Gegnern zu Gefallen vorzunehmen. Das sei mit dem Leipziger Landtagsbeschluß -- Gallus verwendet diese Bezeichnung und spricht nicht vom Leipziger Interim -- als Reaktion aufs Interim geschehen. Der Streit sei nicht um den Chorrock, sondern um die ganze Religion gegangen. Sollten sie das leugnen wollen, werde man ihnen den Leipziger Beschluß vorlegen. Er wiederholt die Regel, daß Adiaphora keine mehr seien, wenn nicht nur falsche Ansichten, sondern schon Heuchelei und Verleugnung vor den Feinden dazu kommen. Man halte an diesem Punkt auch gegen die Unbußfertigen fest, um Verderbung der Religion zu verhüten; die Schäden ließen sich nicht mit einer Amnestie heilen. 5. Im Streit um Osianders lehre gebe es keine Vorwürfe gegen sie. G. skizziert kurz die Streitlage und beklagt, daß einige immer noch versuchten, O.s Lehre zu verteidigen, woraus Gefahr für die Kirchen entstehe. Damit beendet er die Aufzählung der Hauptpunkte, aus der jeder Vernünftige leicht Irrtum und Wahrheit in den Calumnien unterscheiden könne. Weiterhin sei deutlich, daß es nicht, "wie etliche meinen / vnnötige streit sind / darin wir doch im grunde einig / oder nit gar weit von einander weren", an denen man aus Halsstarrigkeit oder aus Prinzip festhalte. Er ermahne die Verleumder, ihn in Zukunft zu verschonen, und erinnert sie ans achte Gebot, dem sie nachkommen müßten, zumal -- hier erlaubt er sich einen unerwarteten Anfall von Ironie -- sie doch selbst behaupteten, daß gute Werke sogar zur Seligkeit nötig seien. Sollten sie ihre Vorwürfe gegen ihn aus seinen Schriften belegen können, wolle er hiermit alles widerrufen; dessen schäme er sich nicht, wobei er auf Sir 4,24f verweist. Zugleich bitte er seine Opponenten, sich zu den von ihm aufgezeigten Streitpunkten zu erklären, "wie sich zur erforschung der warheit in disputationen jnen als gelerten leuten wol gebüret". Dabei sollten sie die Polemik unterlassen, die "vernünfftigen weltleuten misfellet vnnd die schwachen Christen sehr ergert." Zur Beendigung des Streit biete er ihnen den gütlichen und den rechtlichen Weg an: "Den gütlich weg Gottsfürchtiger verstendiger vnpartheyischer Männer. Den rechtlichen weg eins freyen Christlichen, der Augsburgischen Confession verwanten Stende gemeinen Synodi", so wie man es auch von den Papisten begehrt habe. Vielleicht würden diese sich sogar ein Beispiel daran nehmen, ansonsten gehe sie der Streit unter den Evangelischen aber nichts an, "vnnd sie ... vnter jhnen selbs wol mehr alzeit gehabt haben." Sollte es dazu nicht kommen, daß die Streitigkeiten beigelegt werden sollten, "vnnd der Augspurgischen Confession durch vberhandt der verfelschungen aus Deutschland von vns sol genomen werden, So habe ich itzo hiemit abermals das meine gethan." Alles sei Gott nach seinem Willen befohlen. Auf der letzten Seite Sir 4,20-28, eingerückt ein "Lutheri scholion".

Zitierhinweis

Gallus, Erklärung der Religionsstreite, in: Controversia et Confessio Digital. Herausgegeben von Irene Dingel. <https://www.controversia-et-confessio.de/id/bd1ffa30-88aa-4808-ae5b-d0c6c0702e54>. (Zugriff am 18.04.2024)

Dieser Text steht unter einer CC BY 4.0 Lizenz.

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