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Flacius, Triplex consensus (VD16: F 1505)

Flacius, Matthias (auf Titel)

TRIPLEX CON=
SENSVS IN DOCTRINA CHRI=
stiana M. Matth: Flac: Illyrici cum D. Iacobo
Andr. & ministris Argent. anno, M. D. LXXI.
constitutus, & anno 1573. ibidem Domi-
nis postulantibus exhibitus.
ITEM,
De discrimine verae illius primaeque creationis &
sequentis propagationis.
ITEM,
De Transformatione hominis.
CONFESSIO Illyrici: Communis Scripturae sacrae, om=
niumque Patrum & recentium quoque Scriptorum consensus hacte=
nus fuit, Originale peccatum esse illam ipsam summam uim, Re=
gem causamque adeo male dominantem in toto homine, contraque Deum &
eius Verbum proximumque tumultuantem, quae est fons, causa & prima=
ria origo omnium actualium peccatorum, ea per membra hominis pa=
trans, Gen. 4. Rom. 5.6.7. & 8.
ILLA uero ipsa male dominans uis, seu astutíßimus & Deo ad=
uersißimus Rex, principalisque causa omnium actualium peccatorum,
teste Christo, Mose, Paulo & tota Scriptura, est ipsummet Cor the=
saurus omnis mali, seu mens reproba, eleuans se contra Deum, seu ille in-
ternus oculus tenebrae, Gen. 6.8. Num. 15. Deutero. 29.30.32
Ier. 17. Matth. 6.12.15. Luc. 11. Rom.1. 1. Cor. 2. 2. Cor. 4.10.11
Ephes. 2.4. & Col. 3. Summa, tota Scriptura describens mon=
stransque causam primariam aut originem omnis boni & om=
nis mali actualis, substantialißimis aut essentiam no=
tantibus uerbis utimur.
ANNO M.D. LXXIIII.

Druck

Erscheinungsjahr
1574 (auf Titel)
Umfang und Format
19 Blatt 4°
VD 16-Nummer
F 1505
Bestandsnachweis HAB
--

Inhaltsbeschreibung

Kontroverse
Erbsündenstreit
Kommentar
Um nachzuweisen, dass er in der Frage der Bestimmung der Erbsünde nicht nur mit der Alten Kirche und Luther übereinstimmt, veröffentlicht Flacius in diesem Druck den dreifachen Konsens, den er mit anderen Lutheranern 1571 geschlossen hat. Der erste dieser drei Konsense ist der Abschluss des Zerbster Konventes vom Mai 1570. Dort sei beschlossen worden, dass neben der Heiligen Schrift die CA, ihre Apologie, die Schmalkaldischen Artikel und Luthers Kleiner Katechismus Lehrgrundlage sein sollen. Dieser Abschluss sei von allen Pfarrern der Stadt Straßburg und auch von ihm unterzeichnet worden. Der Zerbster Abschluss sei darum zu würdigen, weil er keine neuen Bekenntnistexte enthalte, sondern sich auf die alte lutherische Tradition berufe, von der die Akzidentianer abgefallen seien. Der zweite Konsens, den er geschlossen habe, sei die Unterzeichnung eines Bekenntnisses durch ihn, das die Straßburger Pfarrer im Juli 1571 nach Maßgabe des Zerbster Abschlusses zusammengestellt hätten und in dem eine Lösung für die Erbsündenfrage enthalten sei. Der dritte Konsens sei am 10. August 1571 zwischen Jakob Andreae und ihm in einer Disputation in Gegenwart der Straßburger Pfarrer geschlossen worden. Bei diesen drei Konsensen möchte Flacius bleiben und sie nach innen und außen vertreten. Vor zwei Jahren habe er bereits den Inhalt dieser drei Konsense in seiner "Declaratio" (F 1332) vertreten und habe keine Gegenschriften darauf erhalten. Nach dieser Einleitung kommt Flacius zum Inhaltlichen. Die Erbsünde sei zu bestimmen als die Kraft oder Macht, die im Menschen auf schreckliche Weise regiere und gegen Gott aufbegehre. Sie sei identisch mit dem Herz des abgefallenen Menschen. Die pelagianische und manichäische Behauptung, das Wesen des Menschen sei für sich genommen gut, sei darum auf das Entschiedenste abzulehnen. Ähnlich falsch sei die These, die Erbsünde sei zu bestimmen als eine den Menschen überstürmende und in Anspruch nehmende Kraft, die aber völlig von aller Kreatur Gottes unterschieden, vom Teufel verursacht und von außen in die gute Schöpfung Gottes eingebrochen, eingegossen wie ein Gift. Diese auch von Johannes Wigand vertretene Position sei manichäistisch, wie Augustin bezeuge. Flacius verweist auf seinen "angelus tenebrarum" (F 1252), in dem er dargelegt habe, dass diese Position das Papsttum in seiner Irrlehre bestärke. Flacius führt den zweiten Konsens in seinem Wortlaut an, die "Descriptio originalis peccati, ex Scriptura & Norma Zerbestana". Nach diesem Bekenntnis ist es die Ansicht der Akzidentianer, es sei eine Gotteslästerung, der von geschaffenen Substanz des Menschen die Erbsünde zuzuschreiben. Darum verträten sie die Ansicht, dass die Erbsünde ein Akzidenz darstelle. Den Substantianern auf der anderen Seite sei die Bestimmung als Akzidenz nicht ausreichend. Sie verträten die Identität der gefallenen Natur mit der prälapsarischen und leiten daraus die Position ab, dass das ganze Wesen des Menschen als Erbsünde zu bestimmen sei. Die descriptio hält zu beiden Positionen fest, dass weder Substanz noch Akzidenz adäquate Beschreibungen der Erbsünde darstellten. Die Erbsünde sei vielmehr zu definieren als eine Transformation des Ebenbildes Gottes in Adam und Eva zum Ebenbild des Satans, in dem sie nach dem Verlust des Ebenbildes Gottes ihre Kinder zur Welt brachten. Der Mensch nach dem Fall ist so ein Bild Adams, in Ungerechtigkeit gebildet und in Sünden von seiner Mutter empfangen. Paulus beschreibe die Sünde als Herrin des Menschen, unter deren Knechtschaft er lebe und deren Willen er ausführe. Auch in den Wiedergeborenen herrsche die Sünde weiter, so dass sie nicht das tun, was sie wollen. Der ganze Mensch war seiner Wesensform und nicht nur akzidentiell das gute Bild Gottes. Darum sei die Erbsünde wie folgt zu bestimmen: Peccatum Originis est Hoc ipsum, quòd ex carne nascitur, & nisi regeneretur per aquam & Spiritum, non potest intrare in regnum Dei: malus videlicet Thesaurus cordis, ex quo exeunt cogitationes prauae, caedes, adulteria, stupra, furta, falsa testimonia, conuitia, &c., B 2r. Die Straßburger Pfarrer führen zur Bestätigung ein Zitat aus den Schmalkaldischen Artikeln an: "Also das in der Menschlichen NATUR weder Haar noch Haut gut ist/ Sondern allles nur Purlauter Sünde / nicht allein was sie gedencket / redet oder thut / sondern auch was sie selbst IST.", B 3r. Die Erbsünde trete zwar zur guten Schöpfung Gottes hinzu, forme sie aber um, wie einen Wein, der zu Essig wird, so dass der ganze Mensch als Sünde bezeichnet werden müsse. Die "declaratio" ist von Flacius unterschrieben im Auftrag der Straßburger Prediger. Bei der Straßburger Disputation am 10. August 1571 sei als Konsens zwischen Jakob Andreae und ihm die Formulierung festgehalten worden, dass Erbsünde, alter Mensch, Sinn des Fleisches, Fleisch und steinernes Herz Synonyme darstellten, die die Erbsünde beschreiben.

Zitierhinweis

Flacius, Triplex consensus, in: Controversia et Confessio Digital. Herausgegeben von Irene Dingel. <https://www.controversia-et-confessio.de/id/a815a2cb-33a8-4abc-b792-33f89a69744e>. (Zugriff am 29.03.2024)

Dieser Text steht unter einer CC BY 4.0 Lizenz.

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