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Etliche Artikel der Pastoren in der Grafschaft Mansfeld (VD16: E 4045)

Prediger der Grafschaft Mansfeld (auf Titel)

Etliche Artickel / so
sich die Pastor vnd Seelsorger / in
der alten vnd löblichen Graffschafft Mans=
felt / vnter den Wolgebornen vnd Ed=
len Graffen / so man nennet / die Jun=
gen Herrn / gesessen / in einem
Synodo verglichen
haben.
Des Jahrs.
M.D.LVII.

Druck

Erscheinungsort
Eisleben (aus Text oder Kolophon)
Drucker
Gaubisch, Urban (aus Text oder Kolophon)
Erscheinungsjahr
1557 (auf Titel)
Umfang und Format
15 Bl. 4°
VD 16-Nummer
E 4045
Bestandsnachweis HAB
H 147.4ºHelmst.(7)
Weitere Exemplare
--
Digitalisat
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Inhaltsbeschreibung

Kontroverse
Adiaphoristischer Streit, Allgemeiner Druck
Kommentar
Im Juli 1557 ließ das Autorenkollektiv der Mansfeldischen Pastoren, die kurz zuvor im Rahmen einer den Klerus der evangelisch gewordenen Teile der Mansfelder Lande betreffenden Synode zusammen getreten waren, in der Eisleber Offizin des Urban Raubisch hundert Artikel in Druck gehen, die sich auf die evangelische Kirchenordnung der beiden Territorien Mansfeld-Mittelort und Mansfeld-Hinterort beziehen. Ziel war hierbei, im Einklang mit den regierenden Grafen Christoph III. von Mansfeld-Mittelort, Albrecht VII. und Jobst I. das Leben in den protestantisch gewordenen Mansfelder Gemeinden der evangelisch-lutherischen Lehre gemäß zu regeln, Sorge für eine rechtgläubige Seelsorge der den Pastoren anvertrauten Pfarrkinder zu treffen sowie auch innerhalb der Gottesdienstordnung klar umrissene Normen und Anhaltspunkte zu liefern, die sich an den Werten der Wittenberger Reformation und des Evangeliums orientierten. Letztlich lässt sich dieser Druck in den Kontext der um die Mitte des 16. Jahrhunderts auch in vielen anderen evangelischen Territorien zu beobachtenden Tendenz zur Ausarbeitung und Verabschiedung von Kirchenordnungen stellen, wobei evangelische Geistliche mit der jeweiligen lokalen weltlichen Obrigkeit zusammen arbeiteten. Das Deckblatt des Drucks enthält in diesem Sinne die beiden Wappen der Herrschaftsgebiete Mansfeld Mittel- und Hinterort, wodurch der Leser sogleich darauf verwiesen wird, welche Reichsstände von diesen Verordnungen betroffen sind. Der Text selbst gliedert sich in 100 Abschnitte unterschiedlicher Größe, Artikel genannt, die sich jeweils einem kirchenrechtlich bzw. pastoral-theologisch bedeutsamen Unterpunkt widmen und in ihrer Gesamtheit die vorliegende Mansfelder Kirchenordung ausmachen. Großen Wert legen die Verfasser auf eine gute theologische Schulung der Pfarrer und ein rechtgläubiges Bekenntnis und Glaubensverständnis, deswegen werden sämtliche Mansfelder Prediger dazu verpflichtet, die Bibel in Deutsch wie Lateinisch zu verstehen, die Confessio Augustana sowie auch die Loci Communes des Philipp Melanchthon zu beherrschen und zur Grundlage von Exegese wie Seelsorge zu machen. Eine gute, gründliche Ausbildung der Prediger soll durch theologische Prüfung, den Normen entsprechende Ordination sowie Pfarreivisitationen sichergestellt werden. Die Gemeinden sollen Gmeindeälteste bestellen, welche den Pfarrern bei der Aufrechterhaltung der kirchlichen Normen im Gemeindeleben zu assistieren haben, dies betrifft ausdrücklich auch die Beaufsichtigung des Lebenswandels der Pfarrkinder; explizit genannt werden z.B. Eheangelegenheiten. Der evangelisch-lutherische Katechismus soll den Laien nahe gebracht werden, im Gottesdienst sollen die liturgischen Handlungen nach evangelischer Gepflogenheit von statten gehen. (Wieder-) Täufer soll man der Obrigkeit melden, ansonsten wird von der Kindtaufe als dem Regelfall ausgegangen, mit welchem bestimmte Vorschriften hinsichtlich des Taufvorgangs verbunden werden. In der Beichte seien die fünf Hauptstücke des Katechismus zu erfragen, die Beichte sollte im Rahmen eines Dialogs zwischen Pastor und Pfarrkind und keineswegs öffentlich stattfinden, das Beichtgeheimnis sei zu wahren. Zu den Sakramenten solle niemand zugelassen werden, der unter dem Kirchenbann stehe bzw. der nicht zuvor durch die Beichte sein Gewissen bereinigt habe. Die Artikel des mittleren Bereichs befassen sich mit den theologischen und pastoralen Fragen der Consecration, der Artikel 74 mit Festen und Feiertagen. Gewarnt wird insbesondere vor den Lehren Karlstadts, Calvins, Zwinglis und Osianders. Die Schlussartikel widmen sich den Gepflogenheiten der Eheschließung. Die Publikation der Artikel der Mansfelder Kirchenordnung in deutscher Sprache lässt erkennen, dass dieser Text offenbar eher für den internen, kirchlichen Gebrauch und weniger für ein überregionales Lesepublikum gedacht war.

Zitierhinweis

Etliche Artikel der Pastoren in der Grafschaft Mansfeld, in: Controversia et Confessio Digital. Herausgegeben von Irene Dingel. <https://www.controversia-et-confessio.de/id/b9ca22bd-2624-4df6-8efb-2bcab2de0489>. (Zugriff am 25.04.2024)

Dieser Text steht unter einer CC BY 4.0 Lizenz.

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