Bibliographie/Quellen

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Antwort der Schuldiener Magdeburgs an Heshusen (VD16: A 3008)

Schuldiener Magdeburgs (auf Titel)

Antwort der Schul
diener in der löblichen Alten Stadt
Magdeburgk wider die vngegründete ver=
leumdung D. Tilemanni Hess=
husij Vesaliensis.
Psal. 26.
Herre schaffe mir recht / dan ich
bin vnschuldig.

Gegner:
Heshusius, Tilemann (auf Titel)

Druck

Erscheinungsort
Magdeburg (aus Text oder Kolophon)
Drucker
Gehne, Andreas (unsicher)
Erscheinungsjahr
1563 (aus Text oder Kolophon)
Kommentar Druck
Ornament auf Titelblatt
Umfang und Format
40 Blatt 4°
VD 16-Nummer
A 3008
Bestandsnachweis HAB
S 240c.4° Helmst. (5)
Weitere Exemplare
Alv.: Di 159 (10); 228.7 Theol. (6); 264.26 Quod. (5); 466.54 Theol. (8); 498.1 Theol. (5); Alv.: T 141 (5); Alv.: X 155 (6); K 24.4º Helmst. (5)
Digitalisat
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Inhaltsbeschreibung

Kontroverse
Magdeburger Streit
Kommentar
Verteidigung der Lehrer Magdeburgs gegen die Angriffe von Heshusius (H 3085) und seinen Vorwurf, an der Schule werde nicht recht gelehrt. Die Autoren verweisen auf die Angriffe H.s, der sämtliche Stände attackiert habe, von Bürgermeister Pfeil bis hin zur Bürgerschaft. Dabei gebe seine Schrift den Inhalt seiner Magdeburger Predigten wieder. Auf die Angriffe auf die anderen Stände würden Rat und Prediger antworten, aber den Angriff auf ihre Schule wollen die sie selber reagieren, auch wenn sie schreiben: "Wir hetten wol nicht gemeint, das es dahin nach kommen solt, das auch wir armen Schuldiener in particular schulen für diesem geist nicht solten frid haben können, sondern vns auch mit gedruckten büchern verantworten müsten." Ihrer Replik stellen die Autoren eine Zusammenstellung der Anwürfe H.s voran und weisen ihre Leser darauf hin, die Motive H.s zu erkennen. Er wolle die Welt glauben machen, daß die Magdeburger Lehrer von Gottes Wort abgefallen seien und der Jugend falsche Lehre unterrichtet werde. Auch wenn ihm das nicht gelingen sollte, wolle er die Schulen wenigstens bei allen verdächtig machen. Dahinter stehe der Teufel, dem die Magdeburger Kirchen und auch die Schule ein Dorn im Augen seien, weil ihm daraus trefflicher Schaden geschehen sei. Die Schule habe viele herrliche Geister hervorgebracht und sei von Luther als Jungbrunnen bezeichnet worden, aus dem viel Gutes entspringen würde. Deswegen sehe man sich gezwungen, auf die Schmähungen zu reagieren, die auf "das gantze Corpus scholae" zielten. Anhand dreier Punkte versuche H., den Vorwurf der Irrlehre zu belegen: Die Schüler sollen Schmähschriften verfaßt haben. Daraus folge, daß die Präzeptoren falsche Lehrer seien. Die Lehrer sollen weiterhin so wie die Prediger die Lüneburger Artikel nur halbherzig unterschrieben haben. Also seien sie abgefallen von Gottes Wort. Drittens sollen die Lehrer Heshusius beim Rat verklagt haben. Auf diese drei Gründe baue H. seine ganze Klage auf, und wo es ihm an Belegen fehle, lästere er. "Er vordammt vns Categorice vnd probiret Hypothetice". Der Leser solle auch auf den Umgangston H.s achten: Wer eine böse Sache hat, füllt sie mit bösen Worten. Zusammenfassen ließen sich seine Anklage so: Er verdammt die Schule, er tut das ohne Grund und er lästert dazu auch noch gräulich. In ihrer Antwort wollen die Lehrer zeigen, wie H. die Schule in seinen zwei Jahren in Magdeburg verdächtigt habe, zweitens ihre Unschuld beweisen und drittens seine Argumente widerlegen. Im ersten Teil berichten die Autoren über sieben Blatt, wie Heshusius versucht habe, mit zahlreichen Methoden die Schule und ihre Lehrer vor der Öffentlichkeit der Stadt, vor den Schul- und Kirchenherren und vor Bürgermeister und Rat der falschen Lehre zu bezichtigen. Er habe seine Vorwürfe öffentlich von der Kanzel verbreitet, falsche Zeugen aufgeführt und -- erfolglos -- versucht, die Schüler gegen ihre Lehrer aufzuhetzen. Der Bericht ist die ehrliche Empörung der Lehrer über die Vorwürfe und vor allem die Methoden H.s deutlich anzuspüren, der nicht davor zurückschreckte, Unwahrheiten zu verbreiten und pöbelnde Jenaer Studenten, die Schüler belästigten, für ihr Verhalten zu loben. Die Autoren sehen sich unbegründet und vor allem völlig unangemessen von H. diffamiert. Im zweiten Teil wollen die Autoren nun ihre Unschuld beweisen. Sie erklären, nicht von der wahren Lehre abgewichen zu sein und ein reines Gewissen zu haben. Sie hätten keine andere Lehre als bisher vertreten und seien auch mit den Predigern einig, wie sich in der gemeinsamen Konfession (M 133) vom Januar 1563 zeige. Das habe auch Ambrosius Hietfeld in einer Aussage vor dem Rat bezeugt und diese Aussage notariell beglaubigen lassen. Viertens liege ein Zeugnis der Gemeinde über die Reinheit ihrer Lehre vor -- als Beleg geben die Autoren einen Text der Verordneten der Gerbekammer von St. Katharinen (17.1.1563) wieder, das namentlich Siegfried Saccus untadelige Lebensführung und Lehre bescheinigt. Fünftens gebe es ein Zeugnis der Schulherren an die Innungen, in dem die Schule sehr gelobt werde. Dieses Zeugnis habe Heshusius sogar selbst unterschrieben und besiegelt, zu einem Zeitpunkt, als er längst mit seiner Kanzelpolemik gegen die Lehrer begonnen hatte. Sechstens sei auch das Zeugnis der Schüler über ihre Lehrer positiv. Man könne die Lehrinhalte anhand der Übungen belegen. Siebtens werde aus all dem klar, daß H. für seine Vorwürfe keine Grundlage habe, "er poltert nur inn genere daher", könne aber in specie nichts vorbringen. Dabei gebühre es, in solchen wichtigen Sachen das Kind auch beim Namen zu nennen und zweitens auch Beweise bringen zu können, doch er habe nur Gerüchte: "Er probiert Hypothetice vnd damniert Categorice." Seine Beweise seien keine taube Nuß wert. Im dritten Teil nehmen sich die Autoren der Widerlegung der einzelnen Vorwürfe H.s an. H. werfe der Magdeburger Kirche pauschal vor, gefallen zu sein, denn es gebe Unzucht, Wucher, Vollsaufen, Lästerung und anderes. Darauf verteidigen sich die Autoren, das gebe es zwar, aber die Mehrheit sei ordentlich, es gebe aber nun einmal Maulchristen und mortua membra Christi, was noch nicht bedeute, daß die Kirche gefallen sei. Die wahren Zeichen der Kirche, Wort und Sakrament, seien in Magdeburg rein zu finden. Das Argument werde in der Schrift der Prediger (Apologia, A 3148) ausführlicher widerlegt. Sein zweites Argument von den Schmähschriften richte sich gleichermaßen gegen Rat, Bürgerschaft und Schule in pauschalen Vorwürfen. Die Autoren antworten, H. könne nicht beweisen, daß ein Lehrer an den Schmähschriften beteiligt gewesen sei. Er könne nicht einfach so Vorwürfe in die Welt setzen, sondern hätte die Beschuldigten erst persönlich befragen müssen. Es gebe einen Fall eines spöttischen Zweizeilers gegen H. -- die Autoren geben ihn vorsichtshalber noch einmal wieder --, dessen Urheber gefunden seien. Sie seien abschreckend bestraft worden, aber das habe H. nicht gereicht, und er habe von der Kanzel die Lehrer verantwortlich gemacht. Obwohl klar war, daß es Einzeltäter waren, habe H. sich rächen wollen und damit erreicht, daß die Gelder für die Kurrende weniger geworden seien. Den Anlaß für das Spottgedicht habe er mit seinem Auftreten und seinen Urteilen über die Kirchenväter und sogar Luther selber gegeben. Man verteidige den Vers nicht, aber der Leser solle sehen, daß H. selber Schuld gewesen sei. H. habe der Schule auch weitere, deutsche Schmähungen in die Schuhe geschoben, ohne das beweisen zu können. Seine Vorwürfe entbehrten der Grundlage und seien deshalb nicht akzeptabel; er könne die Schule nicht wegen zweier Verse in die Hölle stoßen. Das zweite Argument H.s -- das vermutlich in den Kern des Streits führt --, wolle man nur kurz schildern: H. klage die Lehrer an, daß sie die Lüneburger Artikel nicht hätten unterschreiben wollen. Aber alle seine Vorwürfe seien widerlegbar. Man habe die Artikel (M 5875) durchaus unterschrieben, nur nicht sofort, es seien vielmehr fünf Konvente abgehalten und über die Artikel beraten worden. Man habe sich weder durch eine Verknüpfung mit einer höheren Besoldung noch durch Drohungen zu einer schnelleren Entscheidung bewegen lassen, auch um entsprechenden Vorwürfen zu entgehen. Zudem sei es eine Neuerung, derartige Artikel auch von Lehrern unterschreiben zu lassen, der von H. angeführte Beschluß, alle sächsischen Kirchen sollten die Artikel unterschreiben, sei von ihm nicht belegt worden. Man habe die Artikel nicht sofort unterzeichnet, weil man nicht alle darin angeführten Bücher gelesen habe und auch die Verdammung darin genannter Personen nicht ohne genaue Kenntnis aussprechen wollen. Auch für eine Verurteilung von Universitätsfakultäten habe man sich nicht ausreichend informiert gefühlt. So habe man den Artikeln nur zustimmen wollen, sofern sie mit Gottes Wort übereinstimmen. H. habe die Unterschrift unter die Artikel zum Anlaß nehmen wollen, die Schule unter Druck zu setzen und verdächtig zu machen. Letztlich habe er aus den Artikeln nicht eine confirmatio, sondern eine damnatio der bisherigen Lehre machen wollen, aber darauf habe man sich nicht eingelassen. H. habe den Lehrern zudem vorgeworfen, den Hamburger Rat zum Druck eines lästerlichen Buches von Paul von Eitzen geraten zu haben (Rechte und wahre Meinung, 1562, E 927). Auch andere von H. erhobene Vorwürfe hätten sich als gegenstandslos oder unwahr erwiesen, oder H. sei den Beleg schuldig geblieben. Letztlich habe er sie der Irrlehre verdächtigt, weshalb er auch nach ihrer Unterschrift nicht in Ruhe gelassen habe, dabei sei es ihnen nicht um den Inhalt, sondern die Umstände der Zustimmung zu dem Bekenntnis gegangen. Nur wegen der Weigerung zu unterschreiben könne er sie aber keinesfalls verdammen, denn es gebe mehr als eine Konfession, und man habe ja auch ihre vorigen Bekenntnisse gehabt -- wenn er daran etwas habe tadeln können, hätte er das tun sollen. Sein Dringen auf die Unterschrift mit dem Argument, damit könne man den Konsens beweisen, sei vordergründig. Bei den Verhandlungen zum Naumburger Fürstentag habe er seinerseits gegen eine erneute Unterschrift unter die CA argumentiert und der Schrift "Von der semptlichen Unterschreibung" (V 2628-2630) beigepflichtet. Außerdem habe Mörlin (als Autor der Lüneburger Artikel) in Braunschweig nicht so scharf auf ihre Unterschreibung gedrängt. Eine Widerlegung der Vorwürfe H.s in dieser Sache erübrige sich schon aus der Schilderung der Umstände. Man wolle deswegen nur aufs kürzeste darauf eingehen. Der Vorwurf, man habe von Sack und den übrigen Lehrern kein Bekenntnis erhalten können, sei falsch; inzwischen sei das Bekenntnis sogar gedruckt (M 133). Es habe schon nach vierzehn Tagen vorgelegen, und H. habe es als Schulherr der Schule zur Kenntnis genommen. Für die Unwahrheit anderer Behauptungen ließen sich Zeugen bringen. Ob Sack wirklich gesagt hat, die Lehrer würden zu Mamelucken, wenn sie das Bekenntnis unterzeichneten, wird in Frage gestellt. Neun Kollegen können sich an das Wort gar nicht erinnern, zwei weiteren wollen es nur in einem anderen Zusammenhang gehört haben. Weder Bürgerschaft noch Rat hätten die Unterschrift unter das Bekenntnis für nötig gehalten, wie er behaupte. Die Einschränkung "soweit es dem Wort Gottes gemäß ist", die von den Lehrern bei der Unterschrift vorgenommen worden sei, sei nicht unbillig; die Autoren führen Beispiele der Kirchenväter und Luthers an, die ähnliche Vorbehalte formuliert hätten. Die Unterstellung, die Lehrer hätten die Artikel nur mit Händen, nicht mit den Herzen unterschrieben, sei reine Bosheit H.s. Ähnlich sei zu bewerten, daß H. den Lehrern für den Mord zweier ehemaliger Schüler an einem Saufkumpan eine Mitschuld gegeben habe, und zwar von der Kanzel. Aus allem werde deutlich, daß H. die Schulen grundsätzlich kritisieren wollte, ohne Gründe dafür geben zu können. Als Fazit ihrer Schrift formulieren die Autoren, man habe alle Vorwürfe entkräften können und zeigen können, wie Heshusius den Vorwurf der falschen Lehre ohne Grund erhoben habe, sie aber dennoch verdammt habe.

Zitierhinweis

Antwort der Schuldiener Magdeburgs an Heshusen, in: Controversia et Confessio Digital. Herausgegeben von Irene Dingel. <https://www.controversia-et-confessio.de/id/afd312df-66ed-4f04-a4fa-30f41088ce67>. (Zugriff am 23.04.2024)

Dieser Text steht unter einer CC BY 4.0 Lizenz.

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