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Begründung warum das neue hallische Mandat für einen treuen Lehrer nicht annehmbar ist (VD16: H 3151)

Heshusius, Tilemann (auf Titel)

Vrsach /
Warumb das Newe Hällische
Mandat / einem trewen Leh=
rer nicht anzunem=
men sey.
D. Tylemanus Hesshusius.
ij. Timoth. Iiij.
Es wird eine zeit sein / da sie die heilsame Leh=
re nicht leiden werden.
Matth. xxij.
Gebet dem Keiser / was des Keisers ist / vnnd
Gott / was Gottes ist.

Druck

Erscheinungsort
Regensburg (erschlossen)
Drucker
Geißler, Heinrich (erschlossen)
Erscheinungsjahr
1562 (erschlossen)
Umfang und Format
27 Bl. 4°
VD 16-Nummer
H 3151
Bestandsnachweis HAB
H 132 (1). 4° Helmst.
Weitere Exemplare
156.22 Theol. (13); 248.40 Theol. (1)
Digitalisat
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Inhaltsbeschreibung

Kontroverse
Allgemeiner Druck
Kommentar
Dieser Druck enthält die flacianische Kritik des Superintendenten von Magdeburg, Tileman Heshusius, an einem Hallenser Edikt, das sich auf den Lüneburger Kreisabschied von 1561 berief. Kein Regent habe die Macht, den Auftrag Christi an seine Prediger zu ändern. Die weltliche Obrigkeit habe vielmehr ihre strikte Grenze in geistlichen Dingen zu beachten. Der durch Hofleute verfasste Lüneburger Abschied, der Statuten und Gesetze über das Predigtamt enthalte, habe darum keine Gültigkeit, weil kein Geistlicher daran mitgearbeitet habe. Zwar verdamme das Lüneburger Mandat die Wiedertäufer und Sakramentierer, nenne jedoch keinen der Ihren mit Namen. Das aber habe zur Folge, dass sich auch kein Wiedertäufer und Sakramentierer angesprochen fühlen werde. Die majoristische, adiaphoristische und synergistische Ketzerei hingegen werde mit keinem Wort erwähnt. Dies käme heraus, wenn man den Kreisständen, die nach Reichsrecht überhaupt nicht für Religionsfragen zuständige seien, das Recht zuspreche, Edikte in Religionssachen zu verfassen. Das Gebot der Einstellung von Kanzelpolemik weist Heshusius zurück, da dies nötig sei zum Schutz des Evangeliums. Ganze Universitäten, wie es durch das Lüneburger Edikt behauptet werde, seien niemals verurteilt worden. Es werde lediglich vor dem Besuch einzelner Universitäten gewarnt, weil dort nicht recht lehrende Professoren unterrichteten. Die Rechtgläubigkeit sei aber niemals einer ganzen Universität abgesprochen worden. Die Zwei-Reiche-Lehre untersage auch den Pfarrern, der Obrigkeit Ketzer auszuliefern. Die weltliche Bestrafung von Ketzern sei einzig und allein die Aufgabe der Obrigkeit. Den Predigern hingegen käme die Aufgabe zu, die Ketzer in Predigten zu bekämpfen und sie in den kirchlichen Bann zu nehmen. Die durch das Lüneburger Mandat geforderte Enthaltung von Personalkondemnationen sei Gottes Wort (1 Tim 5) zuwider. Ein Irrtum könne nur dann gründlich widerlegt werden, wenn man gleichzeitig mit anzeige, wer ihn lehre. So sei es die Pflicht jedes recht lehrenden Pfarrers, Paul Eber, Georg Major, Johannes Pfeffinger, Andreas Osiander, Caspar von Schwenckfeld und Johann Agricola öffentlich wegen ihrer Lehrabweichungen zu verdammen. Hier sei eine Unterscheidung vorzunehmen zwischen privat Irrenden, die nach biblischem Befehl ermahnt werden müssten, und öffentlich Irrenden, die ihre Ketzereien in Drucken verbreiteten. Gegen diese müsste mit Drucken und Verdammungen vorgegangen werden.

Zitierhinweis

Begründung warum das neue hallische Mandat für einen treuen Lehrer nicht annehmbar ist, in: Controversia et Confessio Digital. Herausgegeben von Irene Dingel. <https://www.controversia-et-confessio.de/id/bc8ede38-f202-4f86-823a-08eaec6ada3b>. (Zugriff am 29.03.2024)

Dieser Text steht unter einer CC BY 4.0 Lizenz.

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