Bibliographie/Quellen

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Von der Erbsünde (VD16: W 2902)

Wigand, Johannes (auf Titel)

Von der
Erbsünde / Lere aus
Gottes Wort / aus dem Düringi=
schen Corpore Doctrinae / vnd aus
D. Luthers Büchern.
Vnd
Vnterricht von etlichen gegenwer=
tigen Streiten.
Durch
D. Johannem Wigandum / Super=
intendenten vnd Professorn zu
Jhena.
Gedruckt zu Jhena / durch Donatum Richtzenhan.
Anno Domini 1571.

Druck

Erscheinungsort
Jena (auf Titel)
Drucker
Richtzenhan, Donat (auf Titel)
Erscheinungsjahr
1571 (auf Titel)
Kommentar Druck
Ornament auf Titelblatt
Umfang und Format
90 Blatt 4°
VD 16-Nummer
W 2902
Bestandsnachweis HAB
G 118. 4° Helmst. (3)
Weitere Exemplare
G 122. 4° Helmst. (1); J 285.4° Helmst.; 230.8 Theol. (3); Alv.: De 87 (2); 231.68 Theol. (1)
Digitalisat
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Inhaltsbeschreibung

Kontroverse
Erbsündenstreit
Kommentar
Dieser Druck zeigt sich geprägt durch eine apokalyptische Grundstimmung, die alle Auseinandersetzungen im innerlutherischen Bereich als endzeitliche Lehrverfälschung deutet. Zu diesen Angriffen des Teufels auf die Kirche Christi gehöre nun auch die Aussage, dass die Erbsünde als Substanz zu verstehen sei. Wigand beginnt seine inhaltlichen Erörterungen zu dieser Frage mit der Aussage, dass die Erbsünde vom Teufel und dem Menschen selber herrühre, nicht jedoch von Gott geschaffen sei. Adam habe sein Ebenbild Gottes verloren und sein gefallenes Bild weitervererbt. Gott schaffe und erhalte nach wie vor die menschliche Substanz, die in Leib und Seele bestehe. Der Teufel hingegen sei nicht dazu in der Lage, Leib und Seele zu erschaffen, sondern könne sie nur verderben. Wolle man nun behaupten, dass die Erbsünde eine Substanz sei, so mache entweder Gott zu ihrem Urheber oder spreche dem Teufel eine Schöpfungstätigkeit. Beide Varianten seien als gotteslästerlich abzulehnen. Der ganze Mensch in seinen beiden Bestandteilen Leib und Seele sei Sitz der Sünde. Die Erbsünde sei nicht etwa ein äußerlich anhaftendes Ding, sondern eine "scheutzliche vnreinigkeit vnd verderbung/ welche Leib vnnd Seele gantz vnnd gar durchkrochen/ eingenomen/ vnd verunreiniget hat", D 3r. Leib und Seele stünden seit dem Fall unter ihrer Herrschaft und würden durch sie verunreinigt und verdorben. Die Erbsünde sei aber zu bestimmen als ein "separabile malum", das nicht für immer in der menschlichen Natur bleiben müsse. In der Ewigkeit würde der Mensch von der Erbsünde gereinigt, um vor Gott als sein Ebenbild ewig zu leben. Die Erbsünde sei daher zu bestimmen als ein Akzidenz. Wigand definiert das Akzidenz wie folgt: Accidens est, quod non est Substantia, & in alio est mutabiliter. Falsch hingegen sei die Definition Accidens est, quod potest adesse vel abesse, citra subiecti corruptionem. Wigand lehnt so die flacianische Definition der Erbsünde als Substanz entschieden ab.

Zitierhinweis

Von der Erbsünde, in: Controversia et Confessio Digital. Herausgegeben von Irene Dingel. <https://www.controversia-et-confessio.de/id/d5759fa0-2386-4ba4-9653-a6d26bdbbf80>. (Zugriff am 28.03.2024)

Dieser Text steht unter einer CC BY 4.0 Lizenz.

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