Bibliographie/Quellen

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Victoria Veritatis (VD16: K 1246)

Klebitz, Wilhelm (auch Klebiz, Klebitius) (auf Titel)

VICTORIA
VERITATIS,
AC RVINA PA=
PATVS SAXO-
NICI.
RESPONSIO VVIL=
HELMI KLEBITII NECESSA-
ria ad Argumenta Doct. Tile-
manni Heshusij.
PRO DEFENSIONE IVSTA
I.
Causae Christianae, & Verae,
II.
Illustrissimi Electoris Palatini,
III.
Philippi Melanthonis.
IIII.
Senatus Ecclesiastici.
ROMAN. XII.
NVLLI MALVM PRO MA-
LO REDDATIS.
FRIBVRGI
DANIEL DELENVS
Excudebat, Anno
M. D. LXI.

Gegner:
Heshusius, Tilemann (auf Titel)

Druck

Erscheinungsort
Freiburg (auf Titel)
Drucker
Delenus, Daniel (auf Titel)
Erscheinungsjahr
1561 (auf Titel)
Kommentar Druck
laut HAB-OPAC Druckerangabe fiktiv
Umfang und Format
35 Blatt 4°
VD 16-Nummer
K 1246
Bestandsnachweis HAB
G 104.4° Helmst. (9)
Weitere Exemplare
H 149a.4º Helmst. (4); 151.27 Theol. (6)
Digitalisat
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Widmung

Empfänger
Räte und Geistliche (aus Text oder Kolophon)
Datum
14.05.1561
Umfang
A 1v

Inhaltsbeschreibung

Kontroverse
Abendmahlslehre und Christologie
Kommentar
Mit diesem Druck verteidigt sich Wilhelm Klebitz nach seiner Ausweisung aus der Pfalz gegen seinen ebenfalls ausgewiesenen ehemaligen Gegner Tilemann Heshusen, der in zwei Schriften (H 3104 + P 4751) gegen seine Abendmahlstheologie Stellung bezogen hatte. Bei der Abfassung dieser Schrift befindet sich Klebitz bereits im Exil unter Feinden der evangelischen Religion. Er widerlegt die von Heshusen gegen ihn geltend gemachten Argumente Punkt für Punkt. Die Kritik an dem von Luther abweichenden Verständnis des Begriffs "koinonia" in 1 Kor 10,16, das Melanchthon vertreten habe, lässt Klebitz nicht gelten. Auch Luther habe diesen Begriff mit "Gemeinschaft" übersetzt, während Heshusen ihn mit "Austeilung des Leibes übersetzten müsste. Klebitz vertritt eine ekklesiologische Deutung des Gemeinschaftsbegriffes, losgelöst von der Abendmahlsfeier. Die Gemeinschaft am Leib Christi habe auch schon vor der Inkarnation bestanden. Die Wirkung und Gaben des abwesenden Leibes seien identisch mit denen des anwesenden Leibes Christi. Die verschiedenen gegnerischen Lokalisationen des Leibes Christi unter, in oder um das Brot herum widersprächen sich zudem. Dagegen vertritt Klebitz die Position, das Brot werde als Leib Christi bezeichnet, weil es als äußerliches Zeichen die Gläubigen versichere, dass sie Anteil an der Gemeinschaft des Leibes Christi haben. Zudem rede der nicänische Kanon von einer Erhebung des Geistes im Glauben. Heshusen hingegen behaupte, dass auch die Ungläubigen den Leib Christi äßen. Der nicänische Kanon lehre überdies, am himmlischen Tisch den Leib Christi zu suchen, während Heshusen ihn herab auf den steinernen Altar zöge. Der nicänische Kanon nenne Brot und Wein Zeichen der Auferstehung, während Heshusen sie als res signatae bezeichne. Die von Heshusen als Argument gegen das Gutachten Melanchthons (M 3534) angeführte manductio impiorum lehnt Klebitz entschieden ab. Das Erbarmen Gottes, die sich auch in der Gemeinschaft am Leib Christi manifestiere, könne einzig im Glauben empfangen werden. Darüber hinaus gäbe es keine Gemeinschaft zwischen Belial und Christus. Ungläubige könnten daher niemals den Leib Christi essen. Wer das Fleisch Christi esse, in dem wohne der Heilige Geist. Da aber in den Ungläubigen der Geist nicht wohne, so empfingen sie auch nicht den Leib Christi. Das Fleisch Christi sei zu bestimmen als eine Speisung des geistlichen Lebens. Schon von daher könnten die impii niemals daran teilhaben. Dem Argument Heshusens, dass das unwürdige Essen des Brotes einen schuldig am Leib Christi mache und schon daraus folge, dass auch die Unwürdigen den Leib Christi äßen, hält Klebitz den Sachverhalt entgegen, dass man auch schuldig am Leib Christi werden könne, ohne ihn gegessen zu haben. Dem Vorwurf Heshusens, Klebitz verneine den Emfpang des Leibes Christi durch die Gläubigen im Abendmahl, hält dieser entgegen, dass nicht die Frage, ob die Gläubigen den Leib Christi im Abendmahl äßen, umstritten sei, sondern was das Essen des Leibes Christi überhaupt sei. Klebitz deutet das Wort manducare übertragen, bezogen auf die res signata. Der Leib Christi werde nicht den Zähnen gegeben. Aus diesem Grund seien die Einsetzungsworte metaphorisch zu verstehen. Seine Lehre verhindere die Zerstörung der menschlichen Natur durch Schwenckfeld, die dieser mit seiner Behauptung, der Leib Christi sei allgegenwärtig, vorgenommen habe. Kein menschlicher Körper könne an mehreren Orten zugleich gegenwärtig sein. Darum habe die Kirche gelehrt, dass Christus als ganzer, nicht aber in allen seinen Teilen gegenwärtig werde. Die Vorstellung einer Austeilung von Fleisch und Blut an mehreren Orten zugleich zerreiße den Leib Christi. Was nütze es, den Leib Christi in der Hand des Pfarrers zu haben, wenn man ihn nicht auch im Herzen der Wiedergeborenen finde. Auch der pfälzische Kurfürst habe Heshusen nicht entlassen, weil er die Einsetzungsworte verworfen habe, sondern darum weil er die beiden Sätze Heshusens "Das Brot ist der wesentliche Leib Christi" und "Die Ungläubigen essen mit ihrem körperlichen Mund das Fleisch Christi" nicht tolerieren konnte. Klebitz sei nur deshalb auch mit ihm zusammen entlassen worden, um die Schande Hehusens in Grenzen zu halten. Der Kurfürst habe den Frieden nach der Entlassung der beiden Gegner wieder herstellen wollen.

Zitierhinweis

Victoria Veritatis, in: Controversia et Confessio Digital. Herausgegeben von Irene Dingel. <https://www.controversia-et-confessio.de/id/f7dc41ca-915c-4361-9a01-83eee7b4ae25>. (Zugriff am 20.04.2024)

Dieser Text steht unter einer CC BY 4.0 Lizenz.

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