Bibliographie/Quellen
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Autumnus, Verteidigung gegen Irenäus (VD16: H 2222)
Autumnus, Georg (auch Herbst) (auf Titel)
Notwendige vnd gründ=
liche verantwortung / Ern Georgij Autumni / Itziger
zeyt Pfarrherrn zu Tondorff in Francken /
Auff zwey falsche Zeugnuß
M. Christophori
Irenaei.
I. Das ich ein Apostata, vnd von meiner vorigen
reinen Lehr vnd Bekentnus / von der
Erbsünde abgefallen.
II. Vnd das die Gerauische oder Graitzische Confes=
sionschrifft / in jetzigem Streit / von der
Erbsünde auff seiner
seiten sey.
Gedruckt zu Regenspurg / Durch
Johannem Burger.
M. D. LXXV.
- Gegner:
- Irenaeus, Christoph (auf Titel)
Druck
- Erscheinungsort
- Regensburg (auf Titel)
- Drucker
- Burger, Hans (auf Titel)
- Erscheinungsjahr
- 1575 (auf Titel)
- Umfang und Format
- 20 Blatt 8°
- VD 16-Nummer
- H 2222
- Bestandsnachweis HAB
- Yv 2479.8° Helmst. (3)
- Weitere Exemplare
- 236 Quod. (9)
Inhaltsbeschreibung
- Kontroverse
- Erbsündenstreit
- Kommentar
- Mit diesem Druck antwortet Georg Autumnus auf die letzte Veröffentlichung des Theologen Christoph Irenäus, "Ernst Erinnerung", in der er von diesem als Apostat bezeichnet wurde und das Bekenntnis der Städte Greitz und Gera (M 5038), an dem er mitgearbeitet hatte, angegriffen worden war. Da Irenäus das Bekenntnis nach seinem Verständnis der Erbsünde als Substanz deutet, sieht sich Autumnus dazu gezwungen, ihm in dieser Schrift darauf zu antworten. In der Erbsündenfrage beruft sich Autumnus auf die CA, die AC, die Auslegung dieser Bekenntnisse durch Luther und auf das Bekenntnis von Gera, das er zusammen mit anderen Lehrern 1567 in den Druck gegeben habe. Die Erbsünde sei das Unvermögen, das Gesetz zu halten und zu erfüllen. Der Mensch werde mit seiner ganzen Natur und seinem Wesen, mit allen Kräften durch und durch von der Erbsünde verdorben und vergiftet, ein böser Baum, der zum Guten erstorben sei. Sein Wille sei geprägt von Feindschaft gegen Gott und sein Gericht. Der gefallene Mensch sei so ein Gefangener des Teufels, lebe in seinem Reich und vollbringe seinen Willen. Er habe die Gottebenbildlichkeit verloren und sei so zum Bild des Teufels geworden, wie Ps 51 belege. Aus diesem Grund nenne Luther die Erbsünde auch Natursünde und Personsünde. Der Streit um die Erbsünde habe seinen Anfang genommen in der Weimarer Disputation zwischen Flacius und Strigel. Nachdem nach dieser Disputation eine Zeit lang Ruhe geherrscht habe, seien viele Drucke erschienen, in denen Flacius seine Sicht dargelegt habe, die Erbsünde sei eine Substanz. Schon im Verlauf der Weimarer Disputation hätten Johannes Wigand, Johann Stössel und Maximilian Mörlin Flacius vor seiner Konsequenz gewarnt, die Erbsünde sei als Substanz aufzufassen. In späteren Jahren hätten dann auch Joachim Mörlin und Tilemann Heshusen gegen Flacius Stellung bezogen. So sei ein Kirchenstreit entstanden. Irenäus habe sich auf die Seite des Illyrikers geschlagen und den Satz peccatum est substantia verteidigt und gegen den Satz peccatum est accidens vitium Stellung bezogen, den auch Autumnus vertrete. Irenäus habe die Konfession aus Gera in seinem Sinn gedeutet, obwohl sie zu dieser Frage überhaupt nichts sagt. Die Konfession aus Gera habe die Erbsünde eine tiefe, böse Verderbnis der Natur genannt. Daraus habe Irenäus geschlossen, dass damit auch gesagt sei, die Erbsünde sei identisch mit der verdorbenen Natur. Hiergegen hält Autumnus daran fest, dass zu unterscheiden sei zwischen konkreter und abstrakter Rede. Das concretum "Sünder" bezeichne eine Person, die Gottes Geschöpf sei, einen Bestand in sich selber habe, eine lebendige und vernünftige Kreatur darstelle, die Hoffnung auf das ewige Leben habe und auch bestehen könne ohne die Sünde. Das abstractum "Sünde" bezeichne ein Ding, das nicht von Gott erschaffen sei, sondern vom Satan und dem freien Willen des Menschen herkomme. Die Sünde habe keinen Bestand in sich selber, sondern könne nur angeklebt als Akzidenz am Menschen bestehen, sei kein lebendiges oder vernünftiges Wesen oder eine Person, habe keine eschatologische Hoffnung und könne nicht ohne ihr Subjekt bestehen. In der Konfession von Gera werde Flacius in Schutz genommen, da er bis zum Jahr 1567 nichts Schriftwidriges behauptet habe. Erst 1567 sei der Streit um die Erbsünde als Substanz losgegangen mit der Veröffentlichung des zweiten Bandes seiner exegetischen Schrift "clavis scripturae", in der Flacius zum ersten Mal direkt diese Konsequenz vertreten habe. Nach Abschluss der Weimarer Disputation habe man gehofft, er werde sich von diesem Satz distanzieren oder ihn nicht in einem Druck wiederholen. Seine Widerlegung von Strigels Rede sei nach wie vor als sehr richtig und gut zu begrüßen. Strigel habe auch das Akzidenz gebraucht, um die Sünde zu verkleinern.
Zitierhinweis
Autumnus, Verteidigung gegen Irenäus, in: Controversia et Confessio Digital. Herausgegeben von Irene Dingel. <https://www.controversia-et-confessio.de/id/ac35469d-3bb7-4331-b6f0-7e3fe3bd582c>. (Zugriff am 08.11.2024)
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