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Etliche Artikel zur notwendigen Kirchenordnung gehörig (VD16: E 4047)

Magdeburger Ministerium (auf Titel)

Etliche Artickel zu not=
wendiger Kirchen ordnung gehörig / wel=
cher sich die Pfarherrn vnd Diener der Kirchen zu
Magdenburg / wie sie den meisten teil bereit
bisher breuchlich gewesen / einmütiglich ver=
einiget vnd entschlossen haben / daruber
mit Gottes hülffe hinforder auch
festiglich zuhalten.
Hesekiel 3.
Du Menschen kind / Ich hab dich zum Wechter gesetzt / vber das
haus Jsrael / du solt aus meinem Munde das Wort hören / vnd sie
von meinet wegen warnen. Wenn ich dem Gottlosen sage / Du must
des Todes sterben / vnd du warnest jn nicht / vnd sagest es jm nicht /
Damit sich der Gottlose fur seinem Gottlosen wesen hüte / auff das er
lebendig bleibe / So wird der Gottlose vmb seiner Sünden willen ster=
ben / Aber sein Blut wil ich von deiner Hand fordern. Wo du aber den
Gottlosen warnest / vnd er sich nicht bekeret von seinem
Gottlosen wesen vnd wege / So wird er vmb seiner
Sünde willen sterben / Aber DV HAST
DEJNE SEELE ER=
RETTET.
Gedruckt zu Magdeburg.

Druck

Erscheinungsort
Magdeburg (auf Titel)
Drucker
Lotter, Michael (erschlossen)
Erscheinungsjahr
1554 (aus Text oder Kolophon)
Umfang und Format
4 Bl. 4°
VD 16-Nummer
E 4047
Bestandsnachweis HAB
317.22 Theol.(5)
Weitere Exemplare
G 104.4ºHelmst.(2); G 730.4ºHelmst.(6)
Digitalisat
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Inhaltsbeschreibung

Kontroverse
Adiaphoristischer Streit, Allgemeiner Druck
Kommentar
Im April 1554 verfasste das Autorenkollektiv des Magdeburger Ministeriums, also das für die Bestallung der Pfarrstellen des Magdeburger Sprengels sowie für die religiöse wie kirchenrechtliche Betreuung der Magdeburger Pastoren zuständige Gremium, eine Reihe von Artikeln, die Kirchenordnung der Magdeburger Pfarreien betreffend. Diese Bestimmungen lassen deutlich den Einfluss der Wittenberger Reformation und ihrer Ideen auf die Magdeburger Kirchenpolitik erkennen. Das Autorenkollektiv fasste im Rahmen dieser Publikation, die im Laufe des Sommers 1554 in Druck ging, offenbar die Ergebnisse einer lokalen Synode zusammen, die im Frühjahr 1554 in Magdeburg zusammen getreten war; dieser Versammlung gehörten die evangelischen Geistlichen des Magdeburger Territoriums sowie Vertreter des städtischen Rats an. Das Ziel der Bestrebungen bestand darin, für die Pfarrgemeinden der Stadt und des Umlandes Standards zu schaffen, die ein an den Normen und Vorstellungen der reinen evangelischen Lehre und der biblisch orientierten Ethik ausgerichtetes Gemeindeleben sicherstellen sollten. Die kleine Denkschrift umfasst neben einer kurzen inhaltlichen Einleitung fünf Artikel. Im Wesentlichen kann der Inhalt dieser Artikel den konkreten Bestimmungen zu Maßnahmen der Kirchenzucht in bestimmten Fällen zugeordnet werden, d.h. eines sozialen Reglements, welches die Aufgabe hatte, den damaligen Vorstellungen von Sitte und Moral sowie dem evangelischen Bekenntnis entsprechend das gesellschaftliche Verhalten der Gemeindemitglieder zu normieren und für etwaiges deviantes Verhalten Sanktionen fest zu schreiben. Der erste Artikel befasst sich mit geschlechtlichen Aspekten des Zusammenlebens: wer Ehebruch unternimmt oder sich ohne Information des Pfarrers oder der Gemeinde heimlich verlobt, soll weder zum Abendmahl, noch als Taufpate zugelassen werden. Auch sollen solche Personen nicht verheiratet werden, d.h. durch einen Hochzeitsgottesdienst Gottes Segen erhalten. Wieder aufgenommen werden sollte jedoch, wer seine Schuld vor aller Gemeinde bekennt und die Geistlichen wie die übrigen Gläubigen öffentlich um Vergebung bittet. Der zweite Artikel befasst sich mit denjenigen Personen, die aufgrund normwidrigen Verhaltens nicht an der Abendmahlsfeier teilnehmen sollen: noch immer heimlich im altgläubigen Bekenntnis verharrende Gläubige – von den Magdeburger Autoren offen als „Papisten“ bezeichnet – ebenso wie Menschen, welche die Dienste von Prostituierten in Anspruch nehmen oder solche, die in jahrelangem Hader mit ihren Mitmenschen liegen und gegenseitig einander nicht verzeihen wollen. Ferner sollen solche Gemeindeangehörige kein christliches Begräbnis erhalten, die mehr als zwei Jahre lang nicht am evangelischen Gottesdienst teilgenommen haben, vor allem am Abendmahl. Die beiden letzten Artikel richten sich gegen heimlich oder nach wie vor offen auftretende Altgläubige, welche die Autoren offenbar als „Feinde des Evangeliums“ ansehen. Man soll ihnen schlichtweg den Kirchhof verweigern, damit der vermeintlich schädliche religiöse Einfluss dieser Altgläubigen nicht auf die eigenen, evangelischen Pfarrkinder abfärbe. Dass dieser Text in deutscher Sprache in Druck ging, zeigt, dass die Verfasser als Lesepublikum offenbar breitere Kreise innerhalb der evangelischen Einwohnerschaft Magdeburgs vor Augen hatten.

Zitierhinweis

Etliche Artikel zur notwendigen Kirchenordnung gehörig, in: Controversia et Confessio Digital. Herausgegeben von Irene Dingel. <https://www.controversia-et-confessio.de/id/fa057aaa-fd40-40be-a885-9e580b94e206>. (Zugriff am 19.03.2024)

Dieser Text steht unter einer CC BY 4.0 Lizenz.

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